Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Verkauf der Wohnung wirkt sich nicht auf die (dreimonatige) Kündigungsfrist aus, die Ihr Vermieter im Übrigen zutreffend berechnet hat. Weiterhin hat der Verkauf keinen Einfluss auf die Renovierungsverpflichtung, d.h. trotz des Wohnungsverkaufs bleiben Sie zur Durchführung der vereinbarten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Denn auch bei einem Wohnungsverkauf werden die Schönheitsreparaturen nicht etwa unsinnig. Die von Ihnen zitierten Klauseln des Mietvertrages zu den Schönheitsreparaturen sind überdies als wirksam anzusehen - insbesondere enthalten Sie keine starre Fristenregelung. D.h. abhängig von der Mietvertragsdauer und dem Ablauf der (üblichen) Renovierungsfristen bzw. dem Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen sowie dem tatsächlich bestehenden Abnutzungszustand und dem daraus resultierenden Renovierungsbedarf werden Sie die Wohnung ggf. renoviert zurückgeben müssen. Abgesehen davon weise ich darauf hin, dass der Mieter - wenn er die Wände in „unüblichen" Farben gestrichen hat – diesen Anstrich bei Rückgabe der Wohnung beseitigen muss, wobei es unerheblich ist, ob die Renovierungsfristen verstrichen sind. Ein Pastellgrünton wird jedoch grundsätzlich nicht als unübliche Farbe, die eine Neuvermietung unmöglich macht, angesehen werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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