Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Zunächst möchte ich Ihnen einige grundsätzliche Dinge zu einer Prüfungsanfechtung an die Hand geben:
Mit einer Prüfungsanfechtung können zwei unterschiedliche Ziele verfolgt werden:
1. Bessere Bewertung der Prüfung
2. Wiederholung der Prüfung
zu 1) diese Variante käme nur in Frage, wenn nachweislich korrekte Antworten als falsch bewertet wurden und sich daher bei korrekter Bewertung eine bessere Note ergeben würde.
zu 2)diese Variante kommt dann in Frage, wenn die Prüfung an sich nicht korrekt abgelaufen ist, z.B. wenn nicht alle Prüflinge unter den gleichen Prüfbedingungen geprüft werden ( dies ergibt sich z.B. aus der Prüfungsordnung der IHK bzw. der Ausbildungsordnung zum Veranstaltungskaufmann/-frau). Ein möglicher Verstoß wäre z.B. gegeben, wenn bei einem Prüfling im Gegensatz zu den anderen die Prüfungszeit deutlich überschritten wird, wenn er z.B. vom Prüfer persönlich angegriffen oder beleidigt wird, wenn die Anzahl der Prüfer nicht eingehalten wird oder wenn ihm Fragen gestellt werden, die außerhalb des Prüfungskataloges liegen, oder wenn z.B. kein Prüfungsprotokoll angefertigt wurde.
In § 21 Abs. 3 Nr. 4 der Ausbildungsordnung zum Veranstaltungskaufmann ist der Inhalt der mündlichen Prüfung (Fachgespräch) geregelt. Vor allem ist hier auch dargelegt, aus welchen Gebieten die Fragen kommen dürfen. Wie Sie selbst sehen, sind die Prüfungsbereiche nicht gerade eng gefasst. Solange sich die Prüfer im Bereich dieser Thematiken mit Ihren Fragen halten, dürfte eine Prüfungsanfechtung allein aufgrund Ihrer Ansicht nach zu schwieriger Fragen wenig erfolgreich sein. Außerdem ist der Begriff "schwierig" relativ bzw. subjektiv. Was für den einen leicht ist, kann für einen anderen schwierig sein und umgekehrt.
Ohne vorherige Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll ist eine realistische Einschätzung ohnehin problematisch.
Aber nochmals: wenn sonst keine formellen Fehler oder sonstige Verstöße vorliegen, sehe ich nur aufgrund der Schwierigkeit der Fragen keine reellen Chancen erfolgreich gegen die Prüfung vorzugehen.
§ 21 Abschlussprüfung
(...)
(3)
4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Leistungsangebot und Verkauf,
b) Vertragsauswahl und -gestaltung,
c) kundenorientierte Kommunikation und Präsentation
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der be-triebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Bei Nachfragen können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
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Sehr geehrter Herr Domsz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ist denn nirgends geregelt, dass man bei starker Notenabweichung auf eine Nachprüfung bestehen kann?Außerdem finde ich es unfair, dass zwei verschieden Prüfungsausschüsse (bei uns wurden 2 Prüflinge parallel geprüft) unterschiedlich bewerten bzw. unterschiedliche Schweregrade an den Tag legen. Es kann doch nicht sein, dass man sich damit abfinden muss und sozusagen "Pech" hatte, weil man in den anderen Prüfungsauschuss kam.Nach dem ersten Teil (Präsentation) wurde mir auch von einem Prüfer gesagt, dass er diese gut strukturiert fande dann dennoch eine 4 finde ich einfach merkwürdig zumal es nicht so war, dass ich keinerlei Fragen beantworten konnte.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es ist leider explizit nicht gesetzlich geregelt, dass man bei starker Notenabweichung auf eine Nachprüfung bestehen kann. Schwierig ist natürlich zu sagen, ob unfair oder mit unterschiedlichen Maßstäben benotet wurde, wenn nicht jedem Prüfling die selben Fragen gestellt wurden, da man hierbei keinen Vergleichsansatz hat. Es ist leider auch so, dass man keinen Anspruch darauf hat, einen bestimmten Prüfer oder eine bestimmte Prüfungskommission zu bekommen. Bei Prüfungen spielt somit tatsächlich "Pech" oder "Glück" eine gewisse Rolle. Wenn Ihnen ein Prüfer gesagt hat, dass er den Präsentationsteil gut fand, dann ist eben wieder das Problem, wie sich dieser Prüfer durchsetzen kann mit seiner Ansicht, wenn z.B. die anderen Prüfer eine andere Meinung haben.
Wenn Sie Fragen richtig beantwortet haben, so kann es natürlich auch sein, dass die Fragen unterschiedlich gewichtet wurden und diejenigen, die Sie vielleicht nicht so gut beantworten konnten, mehr ins Gewicht fielen.
Man müsste zunächst Einblick in das Prüfungsprotokoll nehmen, um sagen zu können, ob hier etwas schief gelaufen ist.
Nachfühlen kann ich es Ihnen ganz bestimmt, wenn Sie sauer und enttäuscht sind. Es ist einfach so richtig besch..., wenn man für etwas gelernt hat und gut vorbereitet war und bekommt dann ich sag mal "etwas seltsame" Prüfer.
Was stand denn eigentlich in der Begründung des Widerspruchs, weshalb dieser zurück gewiesen wurde?
Wenn Sie wollen, schaue ich mir den Widerspruchsbescheid unverbindlich einmal an. Faxen Sie ihn mir doch einfach zu: 0941/30787682
Sollten Sie kein Fax haben, dann können Sie ihn mir auch gerne gescannt per E-Mail schicken: rechtsanwalt@domsz.de
Trotzdem Kopf hoch und nicht unterkriegen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt