Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für IHre Anfage.
Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a BGB
), doch für ihren Kauf oder Verkauf gelten die gleichen gesetzlichen Regeln .Es ist daher schon möglich, daß Ihr Vertragspartner Ansprüche geltend macht.
Die Frage ist nur, ob er diese auf nachweisen kann. Denn für alle Schäden ist der Käufer beweispflichtig. Hier ist aber neu, daß zu Gunsten des Käufers angenommen wird, dass die Fehlerhaftigkeit einer Sache bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat, wenn sie in den ersten sechs Monaten nach Lieferung auftritt. So wie ich Sie verstanden habe, trat der Fehler erst wesentlich später auf.Nach Ablauf der sechs Monate bis zum Ablauf der neuen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren muß der Käufer beweisen, daß ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.
Die Frage wird aber auch sein, ob eine Erbschädigung ein Fehler ist. Diese Erbschädigung muß schon zu Beginn des Kaufvertrages bestanden haben.
Stellt sich ein Mangel des Hundes heraus, kann der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB
) geltend machen. Er kann also entweder einen neuen Hund oder die Be-hebung des Mangels verlangen. Ist dies nicht möglich, so kann er alternativ den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen einige Hinweise gegeben zu haben.
Mit freunndlichen Grüßen
Klaus Wille
28. September 2004
|
23:23
Antwort
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