Sehr geehrte Ratsuchenden,
zunächst ist klarzustellen, dass nicht Sie, sondern nur Ihr Vermieter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, wenn er - wovon ich hier ausgehe - Eigentümer Ihrer Wohnung und auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Wenn Ihnen der Vermieter in Abänderung des Mietvertrages die Hundehaltung erlaubt, muss er auch dafür sorgen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, also z.B. auf eine entsprechende Gebrauchsregelung des gemeinschaftlichen Wohneigentums nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__15.html" target="_blank">§ 15 WEG</a> hinwirken, soweit erforderlich.
Etwaige entgegenstehende Beschlüsse bzw. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer müssten Sie dann nicht gegen sich gelten lassen, sondern könnten auf die Erfüllung der Vereinbarung mit Ihrem Vermieter bestehen.
Es empfiehlt sich aber, die Erlaubnis des Vermieters schriftlich niederlegen zu lassen, am Besten als Zusatz zu dem Mietvertrag.
Eine Hundehaltung ist also grundsätzlich auch ohne Zustimmung der WEG möglich. Sie haben nur die Grenzen der allgemeinen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme einzuhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie bei Bedarf noch die eine oder andere Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Geyer,
vielen Dank für die Antwort. Nun ist es so, daß die Verwalterin ein Schreiben an die anderen Wohnungseigentümer aufgesetzt hat, welches die Hundehaltung im Ausnahmefall ( unserem ) erlauben soll. Das Schreiben ist jetzt 10 Tage alt. Eine Antwort haben wir/ bzw unser Vermieter noch nicht vorliegen. Es drängt leider bei uns die Zeit, da der ausgesuchte Hund nur bis Samstag "reserviert" ist und wir ihn gerne am Wochenende schon zu uns holen würden.
Wie sollen wir uns in dieser "bürokratischen" und emotionalen Zwickmühle verhalten?
Sehr geehrte Ratsuchenden,
wie bereits vorgeschlagen, sollten Sie die Erlaubnis des Vermieters zur Sicherheit noch einmal schriftlich einholen, vor allem dann, wenn der Mietvertrag vorsieht, dass Änderungen nur in schriftlicher Form erfolgen können.
Die Erlaubnis sollte ohne weitere Bedingungen erfolgen, insbesondere sollte sie nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Vermieter seinerseits die Zustimmung der WEG für die Hundehaltung erhält.
Wenn Sie bis Samstag keine schriftliche Zusage bekommen, können Sie sich gegebenenfalls noch auf die mündliche Zusicherung berufen. In Betracht kommen hier Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, wenn er ein wirksame (mündliche) Vereinbarung mit Ihnen nicht einhält.
Parallel hierzu können und sollten Sie nach Möglichkeit die Wohnungseigentümer persönlich kontaktieren. Vielleicht stellt sich heraus, dass von deren Seite überwiegend kein Widerstand zu erwarten ist, so dass es zu der von Ihnen befürchteten Zwickmühle gar nicht erst kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt