Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Entscheidend ist, ob die Haltung eines Hundes (Golden Retriever) zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt. Dies wird von den Gerichten zumindest in städtischen Gebieten überwiegend verneint. Eine Ausnahme bildet insoweit das Urteil des AG Dortmund vom 21.06.1989 (Az 119 C 110/89
), welches auch das Halten von Hunden zum typischen Wohngebrauch zählt.
Es ist auch zulässig, einen Genehmigungsvorbehalt in einem Mietvertrag aufzunehmen. Die die Erteilung der Genehmigung in das freie Ermessen des Vermieters gestellt ist, kann dieser die Entscheidung auch von den Einschätzungen seiner anderen Mieter abhängig machen. Es dürfte daher kein Ermessensfehler vorliegen – auch wenn kaum Belästigungen zu erwarten sind.
In dem vorvertraglichen Verhalten des Vermieters vermag ich keine Zustimmung zu erkennen. Seine Äußerung ist vielmehr dahingehend zu deuten, dass er seinerzeit hierzu noch nicht Stellung nehmen wollte. Dass er dies möglicherweise auf eine joviale, Hoffnung machende Art äußerte, ändert an der rechtlichen Einschätzung leider nichts.
Wenn Sie den Hund trotz Versagung der Genehmigung halten, liegt ein vertragswidriger Gebrauch gemäß § 541 BGB
vor, der vom Vermieter zunächst abgemahnt werden kann und anschließend eine Unterlassungsklage ermöglicht.
Für eine fristlose Kündigung müssten meiner Einschätzung nach noch weitere Aspekte hinzutreten (z.B. ein Biss oder Lärmstörungen durch den Hund). Allerdings dürfte nach einer Abmahnung und Fristsetzung zur Abschaffung des Hundes eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Es nützt Ihnen als Hundefreund wohl auch nichts, wenn ich darauf hinweise, dass die Haltung von Katzen in Mietwohnungen weniger restriktiv gehandhabt wird, so dass hierfür eine Genehmigung durch den Vermieter kaum zu versagen ist.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen nichts Positiveres mitteilen zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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