Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
In dem geschilderten Fall dürften Sie in jedem Falle einen Anspruch auf Minderung des Hotelpreises aufgrund der Mängel haben. Die Höhe der Minderung lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen und dürfte - sofern die Nutzung des Hotelzimmers noch zumutbar gewesen ist - im Bereich zwischen 5% und 25% liegen - je nachdem, wie gravierend die Mängel in Ihrem Fall gewesen sind.
Für eine vollständige Erstattung ist nur Raum, sofern die Nutzung des gebuchten Zimmers absolut unzumutbar gewesen ist. Dies ist bei Mängeln im Hinblick auf die Instandhaltung regelmäßig nicht der Fall. Bei Hygienemängeln sieht dies schon anders aus. Wenn von den Hygienemängel beispielsweise Gesundheitsgefahren ausgingen (z.B. entsprechender Schimmelpilzbefall), können Sie ggf. den gesamten Buchungspreis erstattet verlangen.
In jedem Falle ist Ihnen anzuraten, Beweismittel (Lichtbilder, Nachweise der Korrespondenz mit dem Hotelbetreiber etc.) - soweit vorhanden - für den Fall eines Rechtsstreits aufzubewahren. Anhand einer genauen Schilderung der Mängel/Sichtung von Lichtbildern wird es möglich sein, eine verlässlichere Vorhersage zu treffen, ob und inwieweit Ihnen eine Erstattung zusteht. Diesen Anspruch müssten Sie dann gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen. Da Online-Buchungsseiten oftmals lediglich als Vermittler auftreten, ist der Vertragspartner des Reisenden regelmäßig das Hotel, gegen welches der Anspruch geltend gemacht werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Guten Morgen und herzlichen Dank für die Rückmeldung. Der Wochenpreis betrug rund EURO 1100. Die nun angefallenen Stornierungsgebühren belaufen sich auf rund EUR 320. Gehe ich nun von 25% wie von Ihnen geschildert aus, so berechnen sich diese auf den Wochenpreis und lägen bei rund EUR 275 (oder findet die Berechnung auf den angefallenen Stornowert statt)? Wie schätzen Sie die Chancen gegen einen französischen Betreiber ein? Welcher Gerichtsstand gilt?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage.
Eine Minderung bewirkt, dass Sie den entsprechenden Teil des Preises zurückverlangen können. Hierfür dürfen Ihnen keine Gebühren berechnet werden. Wenn Sie jedoch die Buchung storniert haben in dem Sinne, dass Sie von der Buchung endgültig - und entsprechend der wirksamen AGB des Reiseveranstalters/Hotelbetreibers kostenpflichtig - zurückgetreten sind, so ist der Vertrag damit bereits rückabgewickelt, Sie müssen die geschuldeten Stornokosten zahlen und Sie haben leider keinen Anspruch mehr auf eine Minderung. Denn eine Minderung erfolgt nur, wenn ein Preis gezahlt wurde. Dieser wird Ihnen im Falle der Stornierung im genannten Sinne jedoch gerade erstattet.
Wenn Sie die Unterkunft als Verbraucher von einem Unternehmer angemietet haben, so können Sie vorbehaltlich einer wirksamen anderweitigen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter/Hotelbetreiber diesen vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, verklagen, wobei deutsches Recht Anwendung findet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein. Bei Unklarheiten melden Sie sich gern nochmal bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/b]
- Rechtsanwalt -