Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es möglich, dass zwischen Anwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung getroffen werden kann. Die hierbei vereinbarten Gebühren dürfen bei der Vertretung vor Gericht allerdings nicht unter den gesetzlichen Gebühren liegen (Gebührenunterschreitungsverbot!).
Allerdings sollte grundsätzlich eine solche Vereinbarung vor Übernahme des Mandates erfolgen, da ansonsten, wenn nichts Anderweitiges vereinbart wurde und wird, der gesetzliche Gebührenrahmen gilt.
Für die Wahrnehmung des Gerichtstermins steht Ihrem Anwalt demnach, soweit nicht anderes vereinbart wurde, zunächst eine Satz 1,2 Gebühr gem. 3104 VV RVG zu.
Hinzukommen allerdings auch Fahrtkosten (gem. Nr. 7003 oder 7004 VV RVG), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG), sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV RG), sowie die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Diese Gebühren entstehen unabhängig von der ohnehin anfallenden Verfahrensgebühr. Die genaue Höhe lässt sich nur mit Hilfe des zugrundeliegenden Streitwertes, der Entfernung und den genauer Umständen berechnen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass bei der Beauftragung eines dritten Anwaltes eine zusätzliche gebührt entstanden wäre, weswegen dieses nicht immer die preisgünstigere variante darstellt.
Sie sind im Ergebnis nicht verpflichtet, ein es der vom Kollegen vorgeschlagenen Modelle anzunehmen, die oben aufgeführten Gebühren müssen Sie aber in jedem Fall ausgleichen.
Inwieweit nach Abschluss des Verfahrens diesbezüglich ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner besteht, lässt sich ohne genauere Kenntnis der Sachlage nicht vorhersagen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vielen Dank für die Auskunft.
Stimme ich den o.g. Varianten nicht zu, muss mich der Anwalt also zu den von Ihnen aufgezeichneten gesetzl. Kosten vertreten.
Woraus ergibt sich der 1 komma 2 fache Satz nach 3104 VV RVG- bin von 1 komma 0 ausgegangen?
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit nicht Anderes vereinbart ist, kann der beauftragte Rechtsanwalt nur nach dem RVG in der von mir beschriebenen Form abrechnen.
Der Gebührensatz (1,2) ergibt sich hierbei direkt aus Nr. 3104 VV RVG, wo dieser ausdrücklich genannt ist. Es handelt sich auch nicht um eine Rahmengebühr, so dass der Satz fix ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-