Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:
Zunächst wäre zu prüfen, ob das von Ihrem Interessenten weitergegebene Angebot als Angebot im Rechtssinne zu werten ist. Dazu muesste man sich das Angebot mal im einzelnen ansehen. Das "Angebot" muesste hinreichend konkret sein und durch ein einfaches "Ja" annehmbar. Dazu müssen natürlich alle wesentlichen Vertragsbestandteile im Angebot dargelegt sein. z.B. auch die Honorarhöhe, Fälligkeit des Honorars, evtl. Rücktrittsrechte usw. Das ist z.B. nicht gegeben, wenn noch Rückfragen zum Angebot erforderlich sind. Das ist aber auch nicht gegeben bei "Angeboten" im Schaufenster, z.B. die Brezeln beim Bäcker. Das ist rechtlich nur eine sog. "invitatio ad offerendum", auf Deutsch: Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. D.h., der Kunde soll ein Angebot abgeben, das der Bäcker dann annehmen kann. Oder auch nicht. Denn sonst könnte es ja passieren, dass zwei Interessenten z.B. alle Brezeln im Schaufenster kaufen. Dann wäre der Bäcker dem zu kurz Gekommenen schadenersatzpflichtig. Das soll nicht sein. So könnte es hier auch gewesen sein, denn der fragliche Kandidat kann ja wohl nur einmal vermittelt werden.
In Ihrem Fall scheint es - so wie Sie den Fall schildern - dazu wohl auch Unklarheiten bei der Honorrarhöhe und -fälligkeit gegeben zu haben, insoweit war das Angebot möglicherweise auch nicht hinreichend konkret.
Möglicherweise ist jedoch die Kontaktaufnahme durch das befreundete Unternehmen mit Ihnen als Angebot zu werten. Dazu muesste man sich den Schriftwechsel ansehen: Wurde konkret alles wesentliche vereinbart, war man sich über alle wesentlichen Punkte einig? Das würde für einen wirksamen Vertragsschluss sprechen. Wichtig wäre natürlich auch, dass notfalls dieses "Einigsein" bewiesen werden kann, i.d.R. geschieht dies durch Vorlage eines unterschriebenen Dokumentes. Ein Vertrag eben. Der dann aber auch alle vertragswesentlichen Punkte enthalten muss, s.o. Sollten Sie im Besitz eines solchen von der Gegenseite unterschriebenen Dokuments sein oder hat die Gegenseite in anderer Weise - z.B. per EMail oder auch durch Zahlung des Honorars - unmissverständlich kundgetan, dass sie zu Ihren Bedingungen einen Vertrag schliessen will und sind alle wesentlichen Punkte einvernehmlich geregelt, dann ist ein Vertrag wirksam zustandegekommen. Und der Anspruch auf das vertragliche Vermittlunghonorar entstanden, sofern die hierzu vereinbarten Voraussetzungen gegeben sind.
Ob der Kunde einen Anspruch auf Honorrarrückzahlung hat, hängt davon ab, was der Vertrag zu diesem Punkt regelt. Wie Sie es schildern, ist der Punkt Kündigung innerhalb von drei Monaten geregelt. Und zwar durch Nachstellung eines Ersatzkandidaten. Ich halte diese Regelung für grundsätzlich wirksam. Denn der Kunde hatte ja die Möglichkeit, den Kandidaten vor Einstellung eingehend auf Herz und Nieren zu prüfen. Wenn er sich nach Arbeitsaufnahme dennoch als untauglich erweist, ist das eben das Risiko eines jeden Arbeitgebers.
Fazit: Vorausgesetzt, der Vertrag mit Ihrem Kunden ist wirksam zustandegekommen mit dem von Ihnen geschilderten Inhalt - s.o. - also insbesondere Nachstellungsregelung im Fall dass sich der Kandidat als untauglich erweist etc., dann spricht m.E. viel dafür, diese Regelung als sachgerecht und damit wirksam anzusehen. Eine Anspruchsgrundlage für die Honorarrückfordreung kann ich dann nicht erkennen: Im Vertrag ist ja gerade das nicht vereinbart, vielmehr ist für derartige Fälle Nachstellung vereinbart. Wichtig ist, dass für derartige Fälle überhaupt irgendetwas vernünftiges vereinbart ist. Und so krass einseitig benachteiligend, dass man hier eine Lücke im Vertrag feststellen würde, erscheint mir das nicht. Ich halte die Regelung für grundsätzlch sachgerecht. Denn Sie haben ja die Arbeit gehabt mit dem Kandidaten und was der Kunde dann daraus macht, darauf haben Sie als Vermittler ja zunächst mal keinen Einfluss. Also, ich denke mal, Sie können sich - stets den wirksamen Vertrag vorausgesetzt, s.o. - entspannt zurücklehnen und abwarten, was die Gegenseite für Schritte unternimmt.
Falls es zum Rechtsstreit kommt, entstehen Kosten in der ersten Instanz: Anwaltsgebühren je Prozesspartei ca. 1.050.-- Euro mindestens zuzügl. MwSt. und Gerichtskosten i.H. v. 498.-- Euro. Die Kosten trägt grundsätzlich die unterlegene Prozesspartei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Dietze, Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Johannes Dietze
Sehr geehrter Herr Dietze,
vielen Dank für die ausführliche Schilderung. Was mir noch nicht ganz klar ist, aber die für mich das eigentlich Entscheidende ist, ist die Frage, ob der Vertrag jetzt rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht bzw. für wie wahrscheinlich Sie das halten. Das von mir an das „befreundete Unternehmen des Kunden" übersandte Angebot hatte die Form einer E-Mail. Angehängt war das Profil des Kandidaten sowie unsere Leistungsübersicht („Das bekommen Sie, das zahlen Sie." Dort ist auch aufgeführt, dass der Kunde eine reine Erfolgsprämie von X.XXX Euro zu 2 definierten Zahlungszeitpunkten zahlt. Ferner ist beschrieben, dass es eine 3-monatige Kulanz gibt und bei Bedarf einmalig ein weiterer verfügbarer Kandidat ausgewählt werden kann.). Im Prinzip hätte ein Unternehmen auf diese E-Mail antworten können mit „Danke. Wir möchten den Kandidaten einstellen und nehmen das Angebot so an." Unklarheiten zur Honorarhöhe oder zu den Zahlungszeitpunkten bestanden nicht, der Kunde hat lediglich die Zahlung verzögert.
In der Rechnung haben wir geschrieben, dass diese nun fällig und gestellt wird, weil der Kandidat seine Arbeit aufnimmt und dass daher der volle Rechnungsbetrag per sofort fällig ist (auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt mögliche erste Teilzahlung haben wir aufgrund der Kürze der Zeit verzichtet, daher wurde nur eine Schlussrechnung zum eigentlichen 2. Zahlungszeitpunkt gestellt).
Das Unternehmen hat die Rechnung wie beschrieben beglichen. Kann ich unter den genannten Voraussetzungen nun davon ausgehen, dass der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist und die Forderung des Kunden auf Rückzahlung unwirksam ist?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Der Rechtssuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
um diese Frage mit Gewissheit beantworten zu könnne, muesste man sich die gesamte Kommunikation zwischen Ihnen und der Gegenpartei ansehen.
Was dagegen spricht, dass es sich bei Ihrer EMail um ein Angebot im Rechtssinne gehandelt hat, ist der Umstand, das diese EMail nicht an die Gegenseite gerichtet war, ja, noch nicht einmal an einen Adressaten ausschliesslich gerichtet war. Sondern weitergegeben werden konnte an Ihnen zunächst unbekannte Dritte. So ist es ja dann auch geschehen und ein derartiger Dritter hat dann letztlich den Kandidaten eingestellt.
Von einiger Bedeutung dürfte daher sein, wie die nachfolgende Kontaktaufnahme des "befreundeten Unternehmens" mit Ihnen im einzelnen ausgestaltet war. So wie Sie den Fall schildern, waren die wesentlichen Vertragsgskonditionen für beide Seiten eindeutig, nicht zuletzt aufgrund der vorangegangenen weitergeleiteten Email, auf die die Parteien offenbar Bezug genommen haben bei den Vertragsgesprächen. Wenn man sich dann in diesem Sinne auf alle wesentlichen Vertragbestandteile geeinigt hat, ist damit ein Vertrag zustandegekommen. Spätestens kann letztlich auch die Geldüberweisung durchaus als Zustimmung zu einem vorher unterbreiteten Angebot gewertet werden. Aber dieses Angebot muss auch der Gegenseite unterbreitet worden sein. Was wie gesagt auch durch Bezugnehmen auf die o.g. EMail geschehen sein kann. Es muss jedenfalls klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen sein, dass sich der Anbietende rechtlich an sein Angebot gebunden fühlt. Sog. Rechtsbindungswille. Es spricht nach Ihrer Sachverhaltsschilderung somit viel dafür, dass hier ein Vertrag wirksam zustandegekommen ist.
Um den Fall jedoch abschliessend beurteilen zu könnnen, muesste man sich wie gesagt allerdings die gesamte Kommunikation ansehen. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Gruessen
Dietze
Rechtsanwalt