Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab ist immer wichtig, ob es örtliche Bestimmungen gibt, die zu beachten sind, also mögliche Bebauungspläne, Satzungen etc. Denn diese Vorschriften sind vorrangig vor der dann einschlägigen Landesbauordnung BayBO und dem bay. Nachbarrecht in Art Art. 43 AGBGB ff anzuwenden, sodass dieses beim Landratamt abzufragen wäre.
Auch sonstige Rechte wie Baulinien und mögliche eingetragene Dienstbarkeiten (da es in Bayern kein einzusehendes Baulastverzeichnis gibt, ist eine mögliche grundbuchrechtliche Prüfung notwendig) sind vorab zu beachten.
Gibt es keine solche Bestimmungen ist die BayBO anzuwenden.
Danach und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Holzlege und Schuppen über Art. 2 BayBO als bauliche Anlagen zu werten sein, auch wenn Dachform und die fehlende Seitenwände so gegeben sind, da die Holzlege eben sicherlich auch befüllt werden soll.
Das hat für SIe die unangenehme Folgen, dass Sie auch bei dieser Art der Konstruktion, da sie wie eine Gebäude wirken, dann die Längenbegrenzung von neun Meter für so eine Grenzbebauung gilt. Dabei spielen weder die fehlenden Seitenwände noch die Tatsache eine Rolle, dass die Seitenwand an der Grenze die 2m Marke nicht überschreitet wird, da es eben als Geamtanlage anzusehen ist.
Insoweit werden Sie also die Neun-Meter-Marke in der Gesamtlänge unter Einbezug beider baulichen Objekte beachten müssen.
Sofern Sie ausführen, dass Sie diese Marke überschreiten möchten, sind zwar immer geringfügige Überschreitungen möglich, wobe es dann aber eben nur ein paar Zentimeter sein dürfen, was in der Regel nicht viel weiterhelfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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