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Holzlege und Gartenhaus an Grundstücksgrenze ('9m Regel')

5. Januar 2025 08:31 |
Preis: 200,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

An der Grundstückgrenze zum Nachbarn meines neu errichteten EFH in Bayern befindet sich eine Garage mit 6m Länge, und es sollen direkt an der Grundstückgrenze ein Gartenhaus und eine Holzlege errichtet werden. Die zulässigen 9m Grenzbebauung werden knapp.

Frage 1 - Holzlege: Entlang der Rückseite der Garage würde ich gerne eine Holzlege errichten: ein einfaches Blechdach, befestigt an der Rückseite der Garage in 2,40m Höhe, ca. 50cm vorstehend und mit senkrechten Stützen zur Stabilisierung. Frage: zählen die 50cm Tiefe der Holzlege auf die 9m zulässige Grenzbebauung oder ist dies gar kein "Gebäude" im Sinne der BayBO (es sind keine Seitenwände geplant)?

Frage 2- Schuppen: ich würde das Gartenhaus gerne länger als 3m entlang der Grenze bauen. Ändert sich in Bezug auf die 9m-Regel etwas, wenn der Schuppen mit einem einfach Pultdach versehen wird, das an der Grundstücksgrenze nur auf 2,00m Höhe kommt und in Richtung meines Grundstücks ansteigt? Vom Nachbargrundstück aus wirkt das dann wie eine 2m hohe Mauer.

Vielen Dank!



5. Januar 2025 | 09:54

Antwort

von


(2931)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vorab ist immer wichtig, ob es örtliche Bestimmungen gibt, die zu beachten sind, also mögliche Bebauungspläne, Satzungen etc. Denn diese Vorschriften sind vorrangig vor der dann einschlägigen Landesbauordnung BayBO und dem bay. Nachbarrecht in Art Art. 43 AGBGB ff anzuwenden, sodass dieses beim Landratamt abzufragen wäre.

Auch sonstige Rechte wie Baulinien und mögliche eingetragene Dienstbarkeiten (da es in Bayern kein einzusehendes Baulastverzeichnis gibt, ist eine mögliche grundbuchrechtliche Prüfung notwendig) sind vorab zu beachten.


Gibt es keine solche Bestimmungen ist die BayBO anzuwenden.


Danach und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Holzlege und Schuppen über Art. 2 BayBO als bauliche Anlagen zu werten sein, auch wenn Dachform und die fehlende Seitenwände so gegeben sind, da die Holzlege eben sicherlich auch befüllt werden soll.


Das hat für SIe die unangenehme Folgen, dass Sie auch bei dieser Art der Konstruktion, da sie wie eine Gebäude wirken, dann die Längenbegrenzung von neun Meter für so eine Grenzbebauung gilt. Dabei spielen weder die fehlenden Seitenwände noch die Tatsache eine Rolle, dass die Seitenwand an der Grenze die 2m Marke nicht überschreitet wird, da es eben als Geamtanlage anzusehen ist.


Insoweit werden Sie also die Neun-Meter-Marke in der Gesamtlänge unter Einbezug beider baulichen Objekte beachten müssen.


Sofern Sie ausführen, dass Sie diese Marke überschreiten möchten, sind zwar immer geringfügige Überschreitungen möglich, wobe es dann aber eben nur ein paar Zentimeter sein dürfen, was in der Regel nicht viel weiterhelfen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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