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Holzlagerplatz im Außenbereich

16. Juli 2020 20:24 |
Preis: 100,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf ich in NRW einen Holzlagerplatz auf meinem Waldgrundstück ohne Baugenehmigung betreiben?

Die Baurechtmäßigkeit von Lager- und Abstellplätzen bis zu 400 qm im Außenbereich richtet sich in NRW nach der BauO NRW und § 35 BauGB. Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind privilegiert und können somit ohne weitere Genehmigungen durchgeführt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Ausnahmen und Verhandlungsmöglichkeiten bestehen, insbesondere in Bezug auf die Ausführung der Vorhaben und die Begrenzung der Bodenversiegelung. Eine endgültige Beurteilung erfolgt jedoch nur nach einer Beweisaufnahme vor Ort.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe einen Forstbetrieb im Nebenerwerb in NRW und RLP.
Vor circa einem halben Jahr habe ich auf meinem Waldgrundstück, auf einer nicht bewachsenen Brachfläche im Rahmen der Beseitigung von Unrat (z.B. Neonröhren, Schrott, Grünschnitt) einen ca. 400 qm großen Holzlagerplatz mit einer Schotterdeckschicht angelegt.
Hier wird größtenteils Stammholz und ofenfertiges Brennholz in BigBags zur Trocknung gelagert. Zwei Geräte zur Brennholzverarbeitung, sowie ein Landwirtschaftlicher Anhänger
wurden/werden dort, zur Benutzung an meist anderer Stelle abgestellt. Hin und wieder steht auch kurzfristig die dazu gehörende Zugmaschine auf dem Platz.
Nach meiner Recherche sind Lager- und Abstellplätze bis 400 qm in NRW laut BauO NRW die einem Forstwirtschaftlichen Betrieb dienen nicht genehmigungspflichtig.
Der Platz befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet, ein Naturschutzgebiet grenzt an, wird aber nicht tangiert.
Nun erhielt ich - vermutlich auf Beschwerde des Besitzers eines (nicht direkt, ca. 50-100m) angrenzenden Wohnhauses - ein Schreiben der Bauordnung, welches mir mitteilte ich hätte diesen Platz ohne Baugenehmigung erreichtet und mir eine Nutzunguntersagung androhte, sollte ich die Nutzung nicht einstellen.
Wie verhalte ich mich richtig?
Vielen Dank im Voraus und Freundliche Grüße

16. Juli 2020 | 22:53

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage:

Im Außenbereich ist für "Lager- und Abstellplätze bis 400 qm in NRW" (wie Sie schreiben), nicht allein die BauO NRW maßgeblich, sondern die Baurechtmäßigkeit richtet sich im Außenbereich zudem an § 35 BauGB aus.

Denn gem. § 29 BauGB "Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften" ist es so. dass
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


§ 35 BauGB , Absatz 1 Nr. 1 bezeichnet solche Vorhaben als privilegiert, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines Betriebs der Land- oder Forstwirtschaft, die diesem Betrieb dienende Funktion des Vorhabens sowie die untergeordnete Inanspruchnahme von Betriebsflächen. Diese Privilegierung ist in Nr. 1 grundsätzlich abschließend geregelt. Gegebenenfalls kann ein anderer Privilegierungstatbestand des Abs. 1 in Betracht kommen, zB Nr. 2 für Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung.

Ein Vorhaben nach Nr. 1 muss im Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen. Dessen Merkmale sind die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel (bauliche Anlagen und Einrichtungen), menschliche Arbeit (Durchführung der im Betrieb anfallenden Arbeiten) und Bodennutzung (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, einschließlich landwirtschaftliche Tierhaltung). Sie müssen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein, und sie müssen plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden

Ferner können "sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist".

"Können" indiziert Ihren Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung der Behörde, die nach einer etwaigen Rechtsbehelfsbelehrung von einem Verwaltungsgericht überprüft werden kann.

Da Sie bereits nach Beseitigung von Unrat z.B. Neonröhren, Schrott, Grünschnitt einen ca. 400 qm großen Holzlagerplatz mit einer Schotterdeckschicht angelegt haben, wird es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Beweisaufnahme in einem Ortstermin ankommen.

Das Ergebnis ist aus der Ferne ohne Ortskenntnis und (beispielhaft: die "öffentlichen Belange") nicht seriös einzuschätzen.

Jedenfalls gibt der Absatz 3 des § 35 BauGB vor, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn das Vorhaben

1.den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

2.den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3.schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

4.unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,

5.Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

6.Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,

7. und 8. (hier nicht relevant)

Nach Absatz 4 gibt es dazu zu Ihren Gunsten wiederum Ausnahmen für sonstige Vorhaben ("...kann nicht entgegengehalten werden..."), die allerdings im Zusammenhang mit bereits bestehenden Gebäuden stehen.

Was Ihr bereits bestehendes "Vorhaben" angeht, kann im Verhandlungswege noch Absatz 5 des § 35 BauGB von Bedeutung werden:

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen;


Ein Vorhaben nach Nr. 1 muss im Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen. Dessen Merkmale sind die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel (bauliche Anlagen und Einrichtungen), menschliche Arbeit (Durchführung der im Betrieb anfallenden Arbeiten) und Bodennutzung (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, einschließlich landwirtschaftliche Tierhaltung). Sie müssen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein, und sie müssen plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden (BVerwGE 26, 121 ; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2041,%20138" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70: Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"">41, 138</a>; BRS 40 Nr. 177; 40 Nr. 183; NVwZ 1987, 28). Fehlt es an einer der drei Merkmalen, liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb vor (vgl. zB VGH Mannheim ZfBR 2020, 71 ). Die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt zudem einen bestimmten Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung einer Beständigkeit im Hinblick auf die persönliche Eignung des Betriebsführers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (BVerwGE 26, 121 ). Dabei ist eine auf den jeweiligen Betriebstyp bezogene Betrachtungsweise erforderlich (BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BRS%2064%20Nr.%2091" target="_blank" class="djo_link" title="VGH Bayern, 20.03.2001 - 20 B 00.2501: Bauplanungsrecht: Begriff des "landwirtschaftlichen Betr...">BRS 64 Nr. 91</a>). Lebensfähigkeit und Dauer setzen einen Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus. (Qu.: BeckOK BauGB/Söfker BauGB § 35 Rn. 4-18.3)


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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