Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann nicht erkennen, ob Sie bereits einen Antrag an die zuständige Behörde gestellt haben und hierauf einen Bescheid als Antworten erhalten haben, oder ob Sie bei der Behörde nur "vorgefühlt" haben.
Im zweiten Fall sollten Sie in jedem Fall ein förmliches Verfahren einleiten und Ihren Antrag (vermutlich wegen einer Nutzungsänderung!?) so begründen, wie Sie es hier getan haben. Siehe auch: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gruendung-einer-UG-im-Wohngebiet---f264769.html
Haben Sie bereits ein Verwaltungsverfahren durch Ihren Antrag eingeleitet, sollten Sie gegen den ablehnenden Bescheid in jedem Fall Widerspruch einlegen und dabei die von Ihnen genannten Argumente pointieren.
Maßgeblich richtet Sich die Nutzungsänderung im Außenbereich nach § 35 BauGB
. Anhand der Aufzählung unter Abs. 1 können Sie erkennen, dass ein Friseurbetrieb nicht zu den sog. privilegierten Vorhaben gehört. Sonstige Vorhaben sind nur denkbar, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Hier können Sie ansetzen. Für Sie sprechen:
§ 35 Abs. 4 Zif. 1 BauGB
. Die dort genannten Einzelheiten können SIe nach Ihrer Sachverhaltsschilderung für sich geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 11.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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