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Höhe der Prozesskosten

8. Dezember 2007 18:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von

In einer Trennungsunterhaltsklage verlangte die Gegenseite 24.000 EUR zu bezahlen. Kläger hatte Anwalt, Beklagter auch. Die Anwälte hatten sich vorab angeschrieben, konnten sich aber nicht einigen, sodass die Gegenseite Klage erhob und zudem ein paar einstweilige Verfügungen auf Zahlung stellte, die vom Gericht aber nicht behandelt bzw. nicht beachtet wurden. Im Prozess schliesslich einigte man sich auf die Zahlung von 70 % des obigen Streitwertes, analog 70 % der Gerichtskosten zu Lasten des Beklagten.

Wie hoch sind die Prozesskosten bzw. der Anteil, den der Beklagte zu zahlen hat? Sind diese Prozesskosten von der Steuer absetzbar (noch im Jahr der Zusammenveranlagung?)

8. Dezember 2007 | 22:06

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe im folgenden davon aus, dass Streit um den Trennungsunterhalt isoliert bei Gericht anhängig war und nicht im Verbund mit der Scheidung und anderen Ehefolgesachen geltend gemacht wurde, da ansonsten die Sachverhaltsangaben bei weitem nicht ausreichen würden, um Ihre Frage beantworten zu können. Des Weiteren lasse ich die einstweiligen Anordnungen außer Betracht, da ich keinerlei Kenntnis habe, um welche Maßnahmen es sich handelt.

1 Gerichtsgebühr bei einem Streitwert i.H.v. 24.000 € (Streitwertstufe: bis 25.000 €) beträgt 311,00 €. In Ehe- und Ehefolgesachen fallen für das Verfahren im Allgemeinen gem Ziff. 1310 VV-GKG 2,0 Gebühren an. Diese ermäßigen sich im Falle einer Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich gem. Ziff. 1311 auf 0,5 Gebühren. Sollte bei Ihnen also die vollständige Unterhaltsklage durch den Vergleich beendet worden sein, belaufen sich die Gerichtskosten auf lediglich 155,50 €, von denen der Beklagte 70 %, also 108,85 €, zu zahlen hat.

Unberücksicht lasse hierbei eventuelle Auslagen, die das Gericht getätigt hat für beispielsweise das Erstellen von Dokumenten, Zustellungen, Ablichtungen, Zeugenentschädigungen, etc.

Aus Ihrer Frage wird weiterhin nicht genau deutlich, ob die getroffene Einigung auch die Anwaltskosten beider Parteien erfassen soll, was jedoch wahrscheinlich ist.

Aufgrund der knappen Sachverhaltsangaben lassen sich diese jedoch nur grob überschlagen. Bei der Streitwertstufe von bis zu 25.000 € beträgt eine Anwaltsgebühr 686 €. Dadurch, dass beide Parteivertreter eine außergerichtliche Einigung anstrebten, ist zumindest eine 1,3 fache Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV-RVG angefallen ist (1,3 ist hier der Durchschnittssatz, je nach Komplexität des Sachverhalt und Arbeitsaufwand kann sich diese erhöhen oder verringern), die sich dann jedoch durch Einleiten des gerichtlichen Verfahrens auf 0,65 ermäßigt hat. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens löst eine 1,3 Verfahrensgebühr (Ziff. 3100) aus. Zudem wird eine 1,2 Terminsgebühr (Ziff. 3104) sowie eine 1,5 Vergleichsgebühr angefallen sein. Im Ergebnis damit 4,65 Gebühren zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (Ziff. 7002) zzgl. 19 % MwSt (Ziff. 7008). Dies beträgt in der Summe 3.819,78 € pro Partei, damit 7.639,56 € für beide Parteien. Hätte der Beklagte auch hiervon 70 % zu tragen, wären das also 5.347,69 €

Die Frage, ob Gerichts- und Anwaltskosten steuerlich absetzbar sind, ist juristisch heftig umstritten. Sie könnten dies allenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.6.2005 (AZ: III R 27/04 ) entschieden. Danach sind Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung (Unterhaltsverfahren) in einem gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung; das Scheidungsverfahren selbst und der Versorgungsausgleich hingegen schon. Insoweit bleibt im Einzelfall abzuwarten, wie das jeweilige Finanzamt entscheiden wird.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und danke für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Email: Rechtsanwalt@RA-Liedtke.de

Zudem gilt folgendes zu beachten:
Die Antwort ist stark geprägt von den Sachverhaltsangaben des Fragestellers und ersetzt im Einzelfall nicht eine detaillierte Beratung mit Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2007 | 23:32

Hallo,

1. kann es sein, dass durch die Einigungsgebühr die aussergerichtliche Tätigkeit mit abgegolten ist? Der Richter machte in der Verhandlung einen Vorschlag, den die Parteien dann angenommen haben. Das wäre bei 1,5 fachem Satz ein 10-Minutenlohn von 1000 EUR pro Anwalt.

2. Die Gebührenrechner im Internet gehen durchweg von einer einfachen Einigungsgebühr aus.

1. Gebühr VV 1000

Die Einigungsgebühr nach VV 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist eine Erfolgsgebühr. Es werden alle außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeiten abgegolten, die zum Abschluss der Einigung führen (vgl. Braun in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 5 - Allgemeine Gebühren, Rdz. 27.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2007 | 14:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Gebühr 1000 VV-RVG beträgt grundsätzlich 1,5. Im Falle der Anhängigkeit eines anderen gerichtlichen Verfahrens als ein selbständiges Beweisverfahren ermäßigt sie sich gem. Ziff. 1003 VV-RVG auf 1,0.

Bei meiner gestrigen Berechnung hatte ich diese Ermäßigung außer Betracht gelassen. Ich hatte aber ebenfalls außer Betracht gelassen, dass durch die außergerichtlichen Einigungsversuche zudem unter gewissen Umständen eine Terminsgebühr ausgelöst worden sein könnte, so dass sich das aufhebt.

Ich hatte Sie gestern zudem darauf hingewiesen, dass meine Kalkulation der Anwaltskosten nur ein Richtwert sein könne, da ich nicht alle kostenauslösenden Einzelheiten des Falles kenne.

Ich hoffe, Ihnen dennoch geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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