Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Sie haben dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen: zunächst ist natürlich die Arbeitslosigkeit an sich erforderlich, des weiteren müssen Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben und zuletzt ist ihre Arbeitslos-Meldung erforderlich.
Die Anwartschaftszeit gilt dann als erfüllt, wenn der Anspruchssteller in den letzten zwei Jahren vor Meldung der Arbeitslosigkeit und dem Beginn der Arbeitslosigkeit zumindest für einen Zeitraum von zwölf Monaten in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Da Sie schildern bereits seit drei Jahren Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu haben, gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Bitte beachten Sie, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung gibt. Die Frist beträgt spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beziehungsweise bei späterer Kenntnis besteht eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung.
2.
Grundsätzlich hat der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis keine Auswirkungen. Wenn also nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Arbeitsstelle wegfällt und damit der Lebensunterhalt erst einmal nicht mehr gesichert ist, so wird dadurch die Niederlassungserlaubnis nicht unrechtmäßig. Maßgeblich ist die Prognose im Zeitpunkt der Erteilung.
3.
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind in den Paragraphen 10-12b des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Die wichtigsten Voraussetzungen bestehen darin,
-dass ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland gegeben ist,
-dass der Antragsteller seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland lebt,
-eine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld erfolgt,
-sowie ausreichende Deutschkenntnisse bestehen und ein Einbürgerungstest bestanden wurde.
Wegen der weiteren Voraussetzungen verweise ich auf die oben genannten Rechtsnorm beziehungsweise kann Ihnen auch die Einbürgerungsstelle beim Ausländeramt vor Ort entsprechende Informationen geben.
Ich gehe in ihrem Fall davon aus, dass nach ihren Schilderungen derzeit noch nicht alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Ich wünsche Ihnen viel Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 08.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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