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Höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse in Bayern

5. September 2009 16:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich hab gerade vor in Bayern zu bauen. Die BauNVO und die aktuelle Bayerische Bauordnung verwirrt mich etwas.

In meinem Bebauungsplan ist folgende Festsetzung enthalten

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse II
Grundflächenzahl GRZ 0,4
Geschossflächenzahl GFZ 0,5

Die GRZ und die GFZ verstehe ich. Nur die Zahl der Vollgeschosse?

Heißt das ich kann ein Haus mit 2 Vollgeschossen auf meinem Grundstück errichten und dann keine Garage mehr (da die Garage ja ein weiteres Vollgeschoss wäre). Oder zählt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse für jedes Gebäude separat. Für einen Baurechtsprofi hier in Bayern dürfte das eh kein Problem sein.

Danke schonmal.

5. September 2009 | 17:56

Antwort

von


(2929)
Damm 2
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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier müssen Sie § 20 der BauNVO heranziehen. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Und hier greift nun Art. 6 BayBO und der dortige Absatz 9, so dass es auf die Größe der beabsichtigten Garage ankommt. Bleiben Sie innerhalb der dort vorgegebenen Größe, zählt die Garage bei der Vollgeschoß-Zahl nicht mit und Sie können mit zwei Vollgeschossen UND Garage bauen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen hoffentlich reibungslosen Bauablauf. Sie sollten aber unbedingt daran denken, einen Bauvertrag VOR Unterschrift prüfen zu lassen, um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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