Sehr geehrter Ratsuchender,
hier müssen Sie § 20 der BauNVO
heranziehen. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
Und hier greift nun Art. 6 BayBO und der dortige Absatz 9, so dass es auf die Größe der beabsichtigten Garage ankommt. Bleiben Sie innerhalb der dort vorgegebenen Größe, zählt die Garage bei der Vollgeschoß-Zahl nicht mit und Sie können mit zwei Vollgeschossen UND Garage bauen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen hoffentlich reibungslosen Bauablauf. Sie sollten aber unbedingt daran denken, einen Bauvertrag VOR Unterschrift prüfen zu lassen, um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
5. September 2009
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17:56
Antwort
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