Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Sachverhaltsdarstellung verstehe ich so, dass Sie innerhalb der linken Garage eine Wand setzen wollen, sodass die Garage dann als Gararge selbst nicht mehr nutzbar ist.
Baurechtlich wäre es dann eine Innenwand (da innerhalb der Garage) und bedarf keiner Baugenehmigung.
Allerdings dürfte so eine Wand dann das Miteigentum des Nachbarn stören, so dass dieser dann nach § 1004 BGB
einen Anspruch auf Rückbau (Entfernung) der Wand hätte.
Denn wenn nach Ihrer Darstellung diese linke Garage Ihnen und dem Nachbarn gemeinsam gehört, sind Sie Beide Miteigentümer mit der Folge, dass jede Veränderung, die das Miteigentum betrifft und derart einschneidet, nicht ohne Zustimmung beider Miteigentümer nach §§ 744
, 745 BGB
rechtlich zulässig ist. Können Sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen, muss die gerichtliche Klärung herbeigeführen werden, um eine fehlende Zustimmung dann zu ersetzen.
Sollte es eine Mauer außerhalb der Garage sein, brauchen Sie aufgrund der Höhe eine Baugenehmigung.
Auch dann wird der Nachbar aber einen Unterlassungsanspruch haben, wenn durch die Mauer sein Miteigentum derart unbrauchbar gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
15. November 2020
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19:00
Antwort
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