Sehr geehrte Ratsuchende,
der Versicherer kann die Leistungen nur dann zurückfordern, wenn Sie bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht oder Zahlungen verschwiegen hätten
Das liegt hier aber nicht vor, wobei ich davon ausgehe, dass Sie bisher eben alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben.
Dann aber besteht keine Möglichkeit für den Versicherer, die Leistungen zurückzufordern.
Allerdings sind Sie verpflichtet, auch Ihre Einkünfte aus den Lizenzen dem Versicherer mitzuteilen.
Sie werden nicht damit argumentieren können, dass es keine Einkünfte aus der selbständige Tätigkeit seien:
Denn nach den Musterversicherungsbedingungen kommt es darauf nicht an.
Die Einkünfte werden für Selbständige nach dem Gewinn errechnet, der sich nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes ermittelt werden und über §§ 4
, 5 EStG
zählen auch Einnahmen aus Lizenzen zu der Aktivseite, werden also berücksichtigt.
Daher wird man auch die Einnahmen aus den Lizenzen als entsprechende Einkünfte im Versicherungsvertrag definieren müssen.
Leider werden Sie kaum mit dem Hinweis der freiwilligen Familienhilfe Ihrer Ehefrau erfolgreich argumentieren können:
Unabhängig von der familienrechtlichen kostenlosen Mithilfe kommt es auf mögliche Ersparnisse von Personalkosten nicht an.
Auch hier ist wieder allein auf Gewinnermittlung zu verweisen, und wenn dort diese Ausgaben nicht erscheinen, werden Sie sie auch nicht im Nachhinein verwenden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Anwältin,
ich möchte nochmal betonen, dass zu keiner Zeit falsche Angaben gemacht wurden. Es geht einzig und alleine darum, ob der Krankentagegeld-Versicherer hergehen kann und aufgrund des erzielten Gewinnes eine Rückzahlung des bereits ausbezahlten Krankentagegeldes fordern kann. Ich bin bis heute zu 100% krank geschrieben mit ärztlicher Bestätigung und auch in keinster Weise beruflich tätig. Dennoch habe ich, auch mit Hilfe meiner Ehefrau, Gewinne in der Bilanz gemacht. Zwar nicht so hoch wie die Jahre zuvor, aber es sind Gewinne entstanden.
Frage nochmal, weil ich Ihre Antwort nicht klar verstanden habe: Kann mein Krankentagegeldversicherer meine Gewinne in der Bilanz (GuV) gegenrechnen und mir rückwirkend das Krankentagegeld kürzen? Ich möchte auch betonen, dass keine zusätzlichen Mitarbeiter in meinem Einzelunternehmen beschäftigt sind.
Vielen Dank für Ihr Verständnis meiner Nachfrage.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es wird teilweise angenommen, dass auch im Bereich der Krankentagegeldversicherung das sogenannte Bereicherungsverbot gelten soll. Das bedeutet, dass dem Versicherten insgesamt nicht mehr Leistungen zustehen, als die Basis der Berechnung des Krankentagegeldes; sein Einkommen vor dem Leistungsbezug.
Aber dieses ist nicht unumstritten und dürfte auch nicht haltbar sein, so dass man davon ausgehen kann, dass rückwirkend keine Änderung eintreten wird, aber für die Zukunft.
Nach erteilter Auskunft kann der Bezug sich daher ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle