Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit entfällt die Versicherungsfähigkeit hinsichtlich der Krankentagegeldversicherung. Dieser Automatismus wurde durch § 15 lit. b der entsprechenden Versicherungsbedingiungen eingeführt.
Dies hat zur Folge, dass mit Eintritt der Berufsunfähigkeit das Versicherungsverhältnis endet. Damit endet auch die Leistungspflicht des Versicherers. Unbeachtlich ist an dieser Stelle, ob die Berufsunfähigkeit tatsächlich einen Rentenbezug auslöst, sofern dieser nicht als eigenständiger Beendigungsgrund vereinbart wurde. Die bedeutet, dass die Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung auch ohne Bewilligung der gesetzlichen BU enden dürften.
Leider spielt es für die Rückzahlungsverpflichtung keine Rolle, wenn das Krankentagegeld höher ausfallen sollte als die Zahlungen aus der BU. Einen dahingehenden Einwand der Entreicherung hat der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1992 abgelehnt.
In der Tat ist es demnach so, dass die gesamten durch die Krankentagegeldversicherung vereinnahmten Beträge zurück zu erstatten sind. Dies gilt leider auch in dem Fall, dass die Beträge nicht mehr im Vermögen vohanden sind.
Berücksichtigen Sie hierbei aber, dass dies nur dann gilt, wenn dies so in Ihrem Versicherungsbedingungen vereinbart wurde. Da dies allerdings standardmäßig der Fall ist, kann hiervon ohne gegenteilige Anhaltspunkte ausgegangen werden. Trotzdem sollten Sie Ihren Vertrag nach einer solchen Klausel durchsuchen.
Um Ihre Kosten auf der Ausgabenseite zur kürzen, könnte daher anzuraten sein, einen niedrigeren Tarif bei Ihrer Krankenkasse zu wählen.
Darüber hinaus können Sie versuchen, Zuschüsse zu Ihrer privaten Krankenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung geltend zu machen, falls dies noch nicht geschehen ist.
Eine darüber hinausgehende rechtliche Möglichkeit bestünde nur in dem Sinne, dass festgestellt wird, ob die genannten Bedingungen tatsächlich vorliegen, d.h. ob tatsächlich Berufsunfähigkeit vorliegt. Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie nach medizinischem Befund in Ihrem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sind.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft erteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Meyer,
die KV hat mich nach dem Gutachtertermin im September für BU erklärt.
Die Private BU Versicherung zählt aber Rückwirkend ab Unfallereignis sprich September 2011!
Muss ich jetzt das Krankentagegeld ab festgestellter BU durch die KV (September 2012) zurückzahlen, oder ab Beginn der Krankentagegeldzahlung im Oktober 2011??
Danke für Ihre Antwort.
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Bezug von Krankentagegeld und Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente schließen sich gegenseitig aus. Kein Anspruch besteht daher für Zeiträume, während deren Sie aufgrund medizinischen Befunds Berufsunfähigkeitsrente erhielten.
Bei rückwirkender Zahlung der BU-Rente, endet der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung daher auf diesen Zeitpunkt hin rückwirkend. Maßgeblich ist demnmach der September 2011.
Einige Versicherer verzichten aber auf die Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente auf laufende Krankentagegeldzahlungen. Dies gilt aber zumeist nur bei solchen Versicherungen, die beide bei derselben Gesellschaft abgeschlossen wurden.
Wie bereits geschildert, besteht die einzige rechtliche Möglichkeit darin, zu überprüfen, ob nach vertraglich und durch die Rechtssprechung festgelegte Kriterien Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden. Das hier gezahlte Honorar würde im Falle meiner Beauftragung angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer