Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit entfällt die Versicherungsfähigkeit hinsichtlich der Krankentagegeldversicherung. Dieser Automatismus wurde durch § 15 lit. b der entsprechenden Versicherungsbedingiungen eingeführt.
Dies hat zur Folge, dass mit Eintritt der Berufsunfähigkeit das Versicherungsverhältnis endet. Damit endet auch die Leistungspflicht des Versicherers. Unbeachtlich ist an dieser Stelle, ob die Berufsunfähigkeit tatsächlich einen Rentenbezug auslöst, sofern dieser nicht als eigenständiger Beendigungsgrund vereinbart wurde. Die bedeutet, dass die Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung auch ohne Bewilligung der gesetzlichen BU enden dürften.
Leider spielt es für die Rückzahlungsverpflichtung keine Rolle, wenn das Krankentagegeld höher ausfallen sollte als die Zahlungen aus der BU. Einen dahingehenden Einwand der Entreicherung hat der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1992 abgelehnt.
In der Tat ist es demnach so, dass die gesamten durch die Krankentagegeldversicherung vereinnahmten Beträge zurück zu erstatten sind. Dies gilt leider auch in dem Fall, dass die Beträge nicht mehr im Vermögen vohanden sind.
Berücksichtigen Sie hierbei aber, dass dies nur dann gilt, wenn dies so in Ihrem Versicherungsbedingungen vereinbart wurde. Da dies allerdings standardmäßig der Fall ist, kann hiervon ohne gegenteilige Anhaltspunkte ausgegangen werden. Trotzdem sollten Sie Ihren Vertrag nach einer solchen Klausel durchsuchen.
Um Ihre Kosten auf der Ausgabenseite zur kürzen, könnte daher anzuraten sein, einen niedrigeren Tarif bei Ihrer Krankenkasse zu wählen.
Darüber hinaus können Sie versuchen, Zuschüsse zu Ihrer privaten Krankenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung geltend zu machen, falls dies noch nicht geschehen ist.
Eine darüber hinausgehende rechtliche Möglichkeit bestünde nur in dem Sinne, dass festgestellt wird, ob die genannten Bedingungen tatsächlich vorliegen, d.h. ob tatsächlich Berufsunfähigkeit vorliegt. Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie nach medizinischem Befund in Ihrem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sind.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft erteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt