Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes sind die Eigentümer eines Grundstücks sog. Zustandsstörer im Sinne des BGB § 922
, wenn eine auf dem Grundstück befindliche Doppelhaushälfte abgerissen worden war und die jetzige Außenwand des Nachbarhauses durch entsprechende Baumaßnahmen nachgerüstet werden muß.
Das bedeutet, dass die Kosten einer nunmehr defekten Trennwand derjenige zu tragen hat, der den Schaden kausal herbeiführt.
Da der Nachbar das Haus renoviert wird (widerlegbar) vermutet, dass diese Renovierungsarbeiten ursächlich für den nunmehr auftretenden Defekt ist und insoweit auch der Schaden von diesem zu tragen ist.
Mit anderen Worten kurz zusammengefasst bedeutet ides also, dass der NAchbar grundsätzlich die Kosten für die defekte Trennwand zu tragen hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass dieser Defekt nicht aufgrund seiner Renovierungsarbeiten aufgetreten ist.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Die Trennwand der beiden statisch zusammenhängenden Häuser ist NICHT aufgrund von Sanierugnsarbeiten im Nachbarhaus beschädigt, sondern aufgrund mangelhafter Gründung (Gutachten). DESHALB beabsichtigt der Nachbar, sein Haus inklusiv gemeinsamer Trennwand zu sanieren. Die Kausalität ist demnach umgekehrt als von Ihnen angenommen.
Kann der Nachbar die Kosten für von ihm notwendig erachteten Sanierungsarbeiten anteilig an mich weitergeben, wenn weder er noch ich als Eigentümer ursächlich für den Schaden verantwortlich sind?
Ich hoffe, meine Präzisierung trägt zur Klärung bei.
Besten Dank!
Sehr geehrte Fragenstellerin,
bitte verzeihen Sie mir das Missverständnis:
Unter diesen Umständen ist es natürlich durchaus so, dass eine gemeinsame Trennwand auch grundsätzlich von beiden Hauseigentümern zu gleichen Teilen zu bezahlen ist.
Dies gilt natürlich nur soweit die Trennwand auch wirklich defekt ist.
Wenn Sie nun schreiben, dass bei Ihnen keine Mängel zu verzeichnen sind und es sich bei den Schäden des Nachbarn um keine die Funktion beeinträchtigenden Mängel sondern lediglich um Schönheitsmakel handelt, sind Sie selbstverständlich nicht zur Mithaftung verpflichtet.
Letztlich kann dies aber nur anhand eines entsprechenden Gutachtens beurteilt werden.