Sehr geehrter Fragesteller,
nach Abschluss des Verfahrens beurteilt sich das Recht der Einziehung und Beshlagnahme nach dem Urteil, Beschluss oder sonstiger gerichtlicher Anordnung,
Eine überlange Dauer kann durchaus rechtswidrig sein; leider kenne ich hier weder Inhalt der Liste beschlagnahmter Gegenstände noch den Beschluss im Wortlaut. Diese überlassen Sie mir bitte per Email zur Einsicht.
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht mitspielt, sollte ein formloser Antrag an das Gericht zur sofortigen Herausgabe der erste Schritt sein, bei dem ich Ihnen gerne für den gebotenen Einsatz helfe. Ebenfalls würde ich ein kurzes Schreiben an die zuständige Stelle bei der StA für angemessen halten. Kontaktieren Sie mich kurz per Email.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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