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Herausgabeanspruch Revisionspläne

11. Februar 2009 17:14 |
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Baurecht, Architektenrecht


Ich habe 2000 ein Einfamilienhaus schlüsselfertig bauen lassen. Nach Abnahme habe ich keine Herausgabe von Plänen verlangt. Nun will ich Änderungen an der Heizungsanlage vornehmen lassen und habe um die Übersendung der Pläne gebeten. Die Hausbaufirma verweigert dies, weil ein Herausgabeanspruch nicht bestehe bzw. verjährt sei (schuldrechtlicher Anspruch). Auf wiederholtes nachfragen wurde mir dann gesagt, diese seine nach Ablauf der Gewährleistung 2006 vernichtet worden - dürfen die das?

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Leider gibt es keinen generellen Anspruch auf die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Pläne.

Nach § 667 1. Alt BGB hat der Unternehmer das, was er an Stoffen von dem Besteller zur Erstellung des Werkes erhalten und nicht verbraucht hat, sowie etwa überlassene Hilfsmittel (Werkzeuge, Baupläne, Urkunden etc) herauszugeben.
Baupläne sind (geistiges) Eigentum des Erstellers bzw. Architekten. Ich gehe bei meiner Beantwortung davon aus, dass nicht Sie selbst die Pläne erstellt haben, so dass der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB ausscheidet.

Des Weiteren ist es rechtlich nicht ganz geklärt, ob der Bauträger die Unterlagen herausgeben müsste.
Das LG München hat eine Pflicht des Bauträgers zur Herausgabe von Unterlagen ohne konkreten Anlass verneint. Der Anspruch auf Herausgabe könnte sich dabei, wenn er nicht vertraglich vereinbart wurde, nur als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bauträgervertrag in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergeben.
Ob ein Gericht Ihre Erneuerungspläne jedoch als ausreichenden Anlass für ein Herausgabeverlangen ansehen würde, ist mehr als fraglich.
Hier wäre dann auch eine eventuelle Verjährung zu beachten, da die normale Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und nur bei Eigentum an den Plänen eine längere Verjährungsfrist ersichtlich ist.
Etwas anderes könnte sich wie gesehen nur aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen ergeben.

Der Bauträger selbst hat für die Pläne grundsätzlich aus steuerrechtlichen Gründen eine Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren. Aber auch diese Frist wäre bereits abgelaufen.

Ich hoffe, dass meine Antworten dennoch für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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