Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Verjährungsfrist bei Werkverträgen ergibt sich aus § 634a BGB
. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei Werkverträgen (außer bei Bauwerken) grundsätzlich zwei Jahre.
Diese Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt auch beim Schadensersatz aus einem Werkvertrag, und zwar sowohl beim eigentlichen Mangelschaden wie auch bei den so genannten Mangelfolgeschäden.
Wird im Rahmen eines Werkvertrages ein Hängeschrank aufgehängt, der ein Jahr später herunterfällt und werden infolge dessen andere Möbel oder sonstige Gegenstände beschädigt, haftet der Werkunternehmer für den gesamten Schaden innerhalb der vorgenannten Frist.
Ihre möglichen Schadensersatzansprüche sind demnach verjährt.
Den von Ihnen damals einbehaltenen Betrag müssen Sie natürlich nicht ohne weiteres herausgeben. Ich sehe derzeit leider keine Möglichkeit, die Möbelfirma in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Wie kann es dann zu folgendem Urteil kommen:
Urteil zur Haftung bei fehlerhafter Montage von Küchenmöbeln
(01.06.2004) Wer ein Küchenstudio mit der Anbringung von Hängeschränken beauftragt, der darf davon ausgehen, dass diese Arbeit auch professionell ausgeführt wird. Geschieht dies nicht, kann man sich - so der Infodienst Recht und Steuern der LBS - an der Firma schadlos halten, wenn die Möbel herabstürzen. Und das sogar dann, wenn das Küchenstudio einen Subunternehmer beauftragt hat. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 22 U 52/01
)
Der Fall:
Es handelte sich nicht um Billigware, sondern um teure Maßschränke, die eine Familie bei einer spezialisierten Firma für ihre Küche in Auftrag gab. Im Kaufvertrag war von Lieferung und Montage die Rede. Doch nach drei Jahren geschah das Unerwartete: Die Möbel stürzten von der Wand herab und richteten dabei enormen Schaden an. Geschirr zerbrach, das Ceranfeld des Herds hatte Schrammen und selbst der Fliesenboden blieb nicht ungeschoren. Das Küchenstudio wollte allerdings nichts von Wiedergutmachung wissen. Es berief sich statt dessen auf Verjährung und darauf, dass ein Subunternehmer die Arbeiten verrichtet habe.
Das Urteil:
Nach ausführlicher Beweisaufnahme stellte ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest, dass die Anbringung der Schränke tatsächlich fehlerhaft gewesen sei. Die Einschaltung einer weiteren Firma zur Montage bewahre das Küchenstudio nicht vor den Ansprüchen, denn als eigentlicher Auftragnehmer müsse man sich auch das Verschulden eines anderen zurechnen lassen. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche beschränken sich nicht nur auf das angebrachte Objekt selbst, sondern schließen grundsätzlich auch die Mangelfolgeschäden, in diesem Fall an Geschirr und Fliesenboden, ein.
(Quelle: LBS)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist und nicht ohne weiteres auf einen anderen Lebenssachverhalt übertragen werden kann. Es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.
Auch bei dem von Ihnen zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren teilweise Ansprüche verjährt. Im übrigen lag diesem Urteil die alte Rechtslage vor der Schuldrechtsreform zu Grunde.
Ihre möglichen Ansprüche sind nicht einredfrei, da die Gegenseite die Einrede der Verjährung erheben kann. Von einer gerichtlichen Geltendmachung ist daher abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt