Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
hat der Verkäufer einer Sache dem Käufer dieselbige frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Deutlich hörbare Klopfgeräusche der Heizung dürften einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB
darstellen, da eine neue Heizung solche Geräusche nicht von sich geben dürfte, Ihre Heizung also eine Beschaffenheit aufweist, die nicht bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Nach § 437 Nr. 1 BGB
können Sie zunächst Nacherfüllung verlangen, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Heizung verlangen. Dazu müssen Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
Kommt der Verkäufer dieser Frist nicht nach, dann können Sie nach § 437 Nr. 2 BGB
von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern bzw. nach § 437 Nr. 3 BGB
Schadensersatz verlangen. Da Sie nicht nur die Heizung, sondern die ganze Wohnung gekauft haben, können Sie vom Kaufvertrag der Wohnung nur dann zurücktreten, wenn sie ohne funktionierende Heizung an dem Rest der Wohnung kein Interesse haben, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
. Dies ist im Zweifel richterliche Tatfrage.
Sowohl beim Rücktritt als auch beim Schadensersatz muss der Mangel jedoch erheblich sein (§ 325 Abs. 5 Satz 2 bzw. §§ 280 Abs. 1
und 3, 281 Abs. 1 Satz 3 BGB
). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Mangel erheblich ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an, in dessen Rahmen u.a. der zur Beseitigung der Mängel erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehenden funktionalen und ästhetischen Beeinträchtigungen einzustellen sind. Da ich davon ausgehe, dass der Mangel Ihrer Heizung behebbar ist, dürfte also in erster Linie auf die Beseitigungskosten abzustellen sein. Hierzu kann ich mangels weiterer Angaben im Sachverhalt keine abschließende Einschätzung abgeben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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