Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Der Vertrag über den Einbau einer kompletten Heizungsanlage ist ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB
. Man geht bei kompletten Anlagen, auch wenn es sich um den Einbau in ein bestehendes Gebäude handelt, davon aus, dass ein Fall von § 634 a BGB
I Nr. 2 BGB vorliegt, weil es um Arbeiten an einem Bauwerk geht (vgl. LG Frankfurt Urteil vom 06.05.2011, 2-09 S 52/10
).
Es gilt also eine Verjährungsfrist von 5 Jahren für Gewährleistungsansprüche.
Die Verjährung beginnt nach § 634 a II mit der Abnahme.
Die Rechnungsdaten geben nicht unbedingt über den Beginn der Verjährung Aufschluss. Sie müssten prüfen, wann die Abnahme erfolgte, dies wird im Zweifelsfall erst nach der ersten Abschlagsrechnung der Fall gewesen sein. Da Sie den Mangel angezeigt haben, ist die Verjährung nach § 203 BGB
iVm § 209 gehemmt, solange sich der Unternehmer mit dem Mangel befasst (vgl. BGH
Urteil vom 30.10. 2007, X ZR 101/06
).
Es kommt immer darauf an, ob der Mangel innerhalb der Frist aufgetreten ist, was Sie beweisen müssten.
Das Ende der Gewährleistung würde sich entsprechend zum Beginn der Frist von 5 Jahren ergeben, ein Datum kann man anhand Ihrer Angaben nicht nennen.
2. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Unternehmer auf die Einrede der Verjährung verzichtet und man sich einig ist, dass die Gewährleistung andauert. Sie sollten sich dies schriftlich bestätigen lassen. Das Wichtigste ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, dieser kann auch auf Zeit erfolgen, etwa bis Ende 2013. Sie könnten auch nach Ablauf der Verjährung ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten. Sie müssen nur im Streitfall darlegen können, warum Ansprüche nicht verjährt sind.
3. Wenn Sie ein Beweisverfahren einleiten, führt dies nach § 204 I Nr. 7 BGB
zur Hemmung der Verjährung. Es reicht zunächst wenn der Antrag innerhalb der Frist gestellt wird. Die Zustellung kann auch danach erfolgen, muss aber nach § 167 ZPO
"demnächst" erfolgen. Das meint in der Regel einige Tage, wobei 14 Tage allgemein akzeptiert werden. Wenn fristgerecht eingereicht wird und dann die Zustellung danach erfolgt, ist dies kein Problem.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich habe ein Schreiben erhalten wo es drauf steht:
hiemit bestätige ich ihnen,dass ich die Geährleistung über die gesettzlichen 5 Jahre hinweg freiwillig velängere.
wie ist es zu bewerten steht nichts mit Verjährung
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Das Schreiben halte ich für ausreichend. Der Unternehmer hat erklärt, dass er die Gewährleistungsfrist verlängert, allerdings nicht wie lange. Legt man die Erklärung aus, dann muss man zu dem Ergebnis kommen, dass darin ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthalten ist. Würde sich jetzt im Verfahren der Heizungsbauer auf Verjährung berufen, läge darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt