Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Der Einbau eines Austauschmotors unterfällt dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB
).
Die Verjährung beträgt daher zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
).
2. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Bescheinigung der Mangelfreiheit einer eingebauten Sache bzw. der Reparaturleitung ist nicht vorhanden.
Zu einer damit beabsichtigten Erleichterung der Beweisführung zu Gunsten des Auftraggebers ist der Werkunternehmer nicht verpflichtet.
Jede Partei ist grundsätzlich selbst gehalten, ggf. erforderliche Beweise zu sichern. Hier hätte ggf. ein eigener Gutachter beauftragt werden müssen, als der Motor zerlegt war - dies jedoch auf eigene Kosten.
Sie können die Werkstatt zwar auffordern, schriftlich zu bestätigen, dass Anlass der Nachbesserungsarbeiten ein Fehler bei der Temperaturanzeige war. Ein Anspruch besteht – wie gesagt - jedoch nicht.
3. Den Nachweis zu führen, dass ein ggf. später auftretender Folgeschaden auf den Fehler beim Einbau des Austauschmotors zurückzuführen ist, wird nur gelingen, wenn dieser Fehler nachweisbar ist (und der Schaden auf diesen Fehler zurückgeführt werden kann).
Dazu kann als Zeuge erforderlichenfalls auch ein Angestellter der Werkstatt gehört werden. Ob dieser sich an den konkreten Fall dann noch erinnern kann, ist jedoch eine andere Frage.
Sofern ein Bekannter/Angehöriger in der Werkstatt bei den Gesprächen mit zugegen war, wäre dies hilfreich.
Ansonsten sind hier keine Maßnahmen ersichtlich, um die Durchsetzbarkeit etwaiger Schadensersatzansprüche zu sichern.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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