Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Richtigerweise ist die Vermieterin in Ihrem Fall verpflichtet, verbrauchabhängig abzurechnen.
Nur in Ausnahmefällen ist der Vermieter von der Pflicht, Wärmeerfassungs-Geräte anzubringen, befreit. Zum Beispiel dann, wenn die "Zähler" nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten angebracht werden können. Dies müßte die Vermieterin darlegen.
Kommt die Vermieterin Ihrer Verpflichtung zur verbrauchabhängigen Abrechnung nicht nach, können Sie die Kosten um 15 % kürzen, § 12 KeizkostenV.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Also, wenn ich sie richtig verstanden habe sind die 15% von den gesamten monatlichen Nebenkosten abzuziehen?? Oder Nur von den Warmwasser bzw. Heizkosten?
Eine andere Frage die sich noch stellt, ist können wir diese Kosten auch Rückwirkend kürzen? Und wenn ja, können wir auch die Kosten wieder einfordern, von der Nebenkostenabrechnung des vergangen Jahres (welche wir ja eigentlich schon anerkannt haben mit unserer Unterschrift).
Da wir im Internet gelesen haben, dass der Vermieter keine Forderung (Heizung/ Warmwasser) stellen kann, da er keinen Beleg (Zählerstände) für den genauen Verbrauch hat. Verhält sich dies so richtig?
Wir danken Ihnen für Ihre Mühe.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.
1) 15 % sind von den verbrauchsabhängigen Kosten für Wärme/ Warmwasser abzuziehen.
2)Grundsätzich können Sie gegen die Betriebskostenabrechnung 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben. Vorliegend könnte dies Frist sogar noch nicht zu laufen begonnen haben, da keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt worden ist.
Für das laufende Abrechnungsjahr können Sie eine Kürzung auch rückwirkend vornehmen, für die Nebenkostenabrechnung des vergangenen Jahres steht einer Rückforderung die durch Ihre Unterrschrift anerkannte Nebenkostenabrechnung entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt