Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Schätzung hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Heizkörpers ist nicht möglich. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Heizkörper entfernt wurde und ein entfernter Heizkörper sachlogisch nicht heizen kann. Anders sieht es bei dem defekten Messgerät aus. Gemäß § 9a der Heizkostenverordnung ist eine Schätzung dann möglich, wenn ein Geräteausfall vorliegt. Die Schätzung muss hierbei auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder
des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe ermittelt werden.
Da bereits schon der Mangel des Ablesegerätes angezeigt wurde, sollten Sie den Mangel erneut rügen und eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, so sollten Sie hier entweder Klage auf Mangelbeseitigung erheben oder gemäß § 536a Schadensersatz fordern und den Mangel selbst beseitigen und die Kosten hierfür den Vermieter in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Anwalt,
gibt es für die Aussage bezüglich des nicht mehr vorhandenen Heizkörpers eine rechtliche Grundlage wie z.B. ein Gerichtsurteil, auf das wir uns stützen können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzliche Grundlage einer Schätzung ist § 9a HeizkostenV. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
Da bei dem Fehlen eines Wärmeverbrauchsgerätes kein Verbrauch vorliegen kann, folgt daraus, dass die Schätzung nicht möglich ist.
Eine gerichtliche Entscheidung hierfür existiert nach meiner Recherche nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen