Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Grundsatz gilt, daß der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig ist. Der Mieter, also Ihr Sohn, muß nur die Schäden ersetzen, die er verursacht hat. Er muß daher grundsätzlich den Wasserschaden nur ersetzen, wenn er ihn zu verschulden hat. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß Ihr Sohn den Wasserschaden nicht zu vertreten hat.
Ihr Sohn kann daher nur über die Regelung aus dem Mietvertrag in Haftung genommen werden. Hintergrund der Regelung ist, daß ein Mieter verpflichtet ist, Schäden unverzüglich zu melden, um weitere Schäden zu vermeiden. Wenn der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommt, soll er für diesen Schaden haften.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich dann auch die Antwort auf Ihre Frage: Entscheidend ist, ob Ihr Sohn von dem Wasserschaden schon früher Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man ihm auch nicht die späte Meldung der Schadens vorwerfen. Er muß dann den Schaden nicht ersetzen.
Wenn Ihr Sohn zum Schadensersatz verpflichtet wäre, kann er ggf. einen Abzug neu für alt vornehmen. Hintergrund ist, daß der Vermieter nach der Reparatur nicht besser gestellt sein soll als vorher. Wenn der Vermieter also einen neuen Parkettboden erhält, der länger hält, wäre dies für ihn eine Wertsteigerung. Diese soll ihm nicht zustehen. Daher kann ein Abzug neu für alt vorgenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Frau Richter,
gilt die Regelung neu für alt, auch wenn kein neuer Parkettboden verlegt wird, sonder der alte abgeschliffen und neu eingelassen wird?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Abzug neu für alt wird immer dann vorgenommen, wenn der Vermieter durch die Schadensbeseitigung eine Wertverbesserung erhalten hat. Wenn es in Ihrem Fall erforderlich sein wird, daß der gesamte Parkettboden abgeschliffen werden muß, erhält Ihr Vermieter quasi einen neuen Boden statt eines abgenutzten Bodens. Es kann daher auch hier ein Abzug vorgenommen werden.
Grundlage für den möglichen Abzug ist die erwartete “Lebensdauer” des Parketts. Diese wird ins Verhältnis gesetzt zur bisherigen Abnutzungsdauer. Bei dem von Ihnen geplanten Abzug von 5 % pro Jahr nehmen Sie eine Gesamtlebenserwartung des Parketts von 20 Jahren an. Dies erscheint sachgerecht und daher zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -