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Heizkostenabrechnung ausnahmsweise für mehr als 12 Monate möglich?

| 20. Juni 2018 12:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:04

Ich bin Besitzer einer vermieteten Eigentumswohnung in einer WEG mit Hausverwaltung. Wegen einer Umstellung des Abrechnungzeitraumes des Ablesedienstes für die Heizkosten vom 31.8. auf den 31.12. aufgrund eines Beschlusses der Eigentümer habe ich die mir vom Ablesedienst berechneten Heizkosten einmalig für mehr als 12 Monate (hier 16 Monate) in der Betreibskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben. Dieser widerspricht nun der Abrechnung wegen des überlangen Abrechnungzeitraumes der Heizkosten. Die übrigen Betriebskosten wurden für das Kalenderjahr berechnet.
Besteht der Widerspruch des Mieters zu recht?
Ist eine Abrechnung der Heizkosten vom 1.9.16 - 31.12.17, somit von mehr als einem Jahr, nicht in diesem Fall ausnahmsweise wegen Umstellung des Abrechnungszeitraums möglich?

20. Juni 2018 | 13:16

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Abrechnungszeitraum für eine Dauer von 12 Monaten (Jährliche Abrechnung) ist zwingend einzuhalten. Bei Mietverträgen über Wohnraum ist zudem eine vertragliche Abweichung hinsichtlich der Länge des Zeitraumes nicht rechtmäßig.

Lediglich Beginn und Ende der Abrechnungsperiode selbst (01.01.-31.12. oder aber je nach Vereinbarung) ist frei wählbar.

Eine Verkürzung der Dauer kommt nur in Betracht, wenn zum Beispiel ein Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraumes stattfindet. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Insofern ist der Widerspruch des Mieters nicht zu beanstanden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2018 | 16:17

Ist es in diesem Fall denn nicht so, dass ich die verspätetende Geltentmachung gar nicht zu vertreten habe, weil ich auf die verspätete Rechnungslegung des Abrechnungsunternehmens und in der Folge der Hausverwaltung ja gar keinen Einfluss hatte? Ändert dies nicht die Beurteilung? Danke sehr!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2018 | 10:04

Haben Sie die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, so müssen Sie dieses darlegen und die Abrechnung ist wirksam. Allerdings ist auch dann eine Abrechnung über einen längeren Zeitraum als 12 Monate nicht wirksam. Sie müssten hier 2 Abrechnungen machen.

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2018 | 16:12

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