Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Heizkosten für ungeheizten Abstellraum geschätzt --> viel zu hoch

| 23. September 2010 17:36 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:41

Hallo zusammen,

wir haben leider ein kleines Problem mit der Nebenkostenabrechnung für den abgelaufenen Zeitraum 2009.

Zu dem Mietbereich gehört ein Abstellraum, der genutzt, aber nicht geheizt wird.
Der Ableser hat den Raum als "verbaut" erkannt und in der Abrechnung steht "zugebaut/verbaut". Wir wußten leider nicht, dass es dann zu einer Schätzung kommt.
In den letzten 2 Jahren wurde dort nicht abgelesen und dementsprechend geschätzt. Die Nebenkostenabrechnung stellt uns jetzt mit ca. 600 € Nachbelastung vor ein Problem.
Der Vermieter möchte von uns die Zahlung haben, aber wir sind der Auffassung, dass die Abrechnung korrigiert werden muss. Denn die Abrechnung ist definitiv falsch und der geschätzte Betrag ist zwangsläufig unterhalb einem tatsächlichen Verbrauch.

Das Ablese-Unternehmen kann die Abrechnung jetzt nicht korrigieren, da keine Ablesung möglich ist. Das Verdunstungsröhrchen muss neu eingebaut werden und dementsprechend muss erst ein repräsentativer Zeitraum verstreichen. (Wie lange? Reicht ein Kalendermonat/Oktober?)

Die Vermieterin besteht jetzt aber auf ihr Geld. Denn sie hat den Betrag für die Heizkosten schon bezahlt.
Wir allerdings sind der Meinung, dass die Nebenkostenabrechnung immer noch falsch ist und korrigiert werden muss. Außerdem haben wir Angst, dass das Geld auf ewig weg ist, wenn wir jetzt zahlen.

Jetzt unsere Frage:
Ist unser Standpunkt richtig?
Wir hatten mit der Vermieterin bisher mündlich besprochen, dass wir auf die Korrektur des Ablesezeitraumes 2008 verzichten, wenn 2009 korrigiert wird. Das ist jetzt in scheinbar weite Ferne gerückt.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Ihr Ratsuchender

23. September 2010 | 18:01

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstehe, sind die Wohnräume mit Heizkörpern ausgestattet und der Verbrauch wird durch Verdunstungsröhrchen erfaßt.

Eine Schätzung ist in diesem Fall nicht rechtmäßig, weil die Wohnung grundsätzlich mit Heizkostenverteilern ausgestattet ist. Sind einzelne Räume damit nicht ausgestattet, rechtfertigt das keine Schätzung.


2.

Heranzuziehen ist die Heizkostenverordnung.

Drei Möglichkeiten sind denkbar:

Es kann auf einen kürzeren Abrechnungszeitraum als auf ein ganzes Jahr abgestellt werden.

Man stellt auf den Verbrauch anderer vergleichbarer Räume ab.

Ausnahmsweise kann der Verbrauch mittels der Gradzahltabelle geschätzt werden.

Weitere Schätzverfahren sind unzulässig.


3.

Geschätzt werden darf grundsätzlich nur, wenn maximal 25 % der Wohnfläche betroffen ist. Kann ein größerer Wohnanteil nicht abgelesen werden, scheidet eine Schätzung aus und der Vermieter muß aufgrund fester Maßstäbe (z. B. Quadratmeter) abrechnen.

Für Sie bedeutet das, daß die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Heizkosten fehlerhaft sein dürfte. Sie sollten von Ihrem Kürzungsrecht Gebrauch machen und 15 % von den berechneten Heizkosten in Abzug bringen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2010 | 18:14

Hallo Herr Raab,

vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort!
Leider haben wir einen Punkt noch nicht ganz verstanden und eine "zusätzliche" Frage:

Müssen wir jetzt umgehend den falschen Betrag zahlen und dann eine Neuabrechnung abwarten, von der wir nicht wissen, wann diese kommt oder dürfen wir die Zahlung mit Ihrer Begründung sozusagen verweigern bzw. auf Neuabrechnung bestehen? Zahlen wollen wir ja, nur halt den richtigen Betrag.

Können Sie uns noch einen Paragraphen-Tipp geben, der soetwas regelt? Dann bräuchten wir selbigen nur vorlegen.

Vielen Dank nochmal!
Ihr Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2010 | 19:41

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Selbstverständlich brauchen Sie nicht den unzutreffenden Betrag zu zahlen. Vielmehr steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis eine korrekte Betriebskostenabrechnung vorliegt.

Sie können auch einen Teilbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen.


2.

Zur Begründung können Sie auf die Rechtsprechung zurückgreifen, die sich mit der Problematik unrichtiger Heizkostenabrechnungen befaßt hat.

Wann geschätzt werden darf, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nachzulesen in WuM 2005, 776 . Hier hat der BGH auch zum Recht der Kürzung Stellung bezogen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. September 2010 | 19:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. September 2010
5/5,0

ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht