Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstehe, sind die Wohnräume mit Heizkörpern ausgestattet und der Verbrauch wird durch Verdunstungsröhrchen erfaßt.
Eine Schätzung ist in diesem Fall nicht rechtmäßig, weil die Wohnung grundsätzlich mit Heizkostenverteilern ausgestattet ist. Sind einzelne Räume damit nicht ausgestattet, rechtfertigt das keine Schätzung.
2.
Heranzuziehen ist die Heizkostenverordnung.
Drei Möglichkeiten sind denkbar:
Es kann auf einen kürzeren Abrechnungszeitraum als auf ein ganzes Jahr abgestellt werden.
Man stellt auf den Verbrauch anderer vergleichbarer Räume ab.
Ausnahmsweise kann der Verbrauch mittels der Gradzahltabelle geschätzt werden.
Weitere Schätzverfahren sind unzulässig.
3.
Geschätzt werden darf grundsätzlich nur, wenn maximal 25 % der Wohnfläche betroffen ist. Kann ein größerer Wohnanteil nicht abgelesen werden, scheidet eine Schätzung aus und der Vermieter muß aufgrund fester Maßstäbe (z. B. Quadratmeter) abrechnen.
Für Sie bedeutet das, daß die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Heizkosten fehlerhaft sein dürfte. Sie sollten von Ihrem Kürzungsrecht Gebrauch machen und 15 % von den berechneten Heizkosten in Abzug bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo Herr Raab,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort!
Leider haben wir einen Punkt noch nicht ganz verstanden und eine "zusätzliche" Frage:
Müssen wir jetzt umgehend den falschen Betrag zahlen und dann eine Neuabrechnung abwarten, von der wir nicht wissen, wann diese kommt oder dürfen wir die Zahlung mit Ihrer Begründung sozusagen verweigern bzw. auf Neuabrechnung bestehen? Zahlen wollen wir ja, nur halt den richtigen Betrag.
Können Sie uns noch einen Paragraphen-Tipp geben, der soetwas regelt? Dann bräuchten wir selbigen nur vorlegen.
Vielen Dank nochmal!
Ihr Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Selbstverständlich brauchen Sie nicht den unzutreffenden Betrag zu zahlen. Vielmehr steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis eine korrekte Betriebskostenabrechnung vorliegt.
Sie können auch einen Teilbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen.
2.
Zur Begründung können Sie auf die Rechtsprechung zurückgreifen, die sich mit der Problematik unrichtiger Heizkostenabrechnungen befaßt hat.
Wann geschätzt werden darf, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nachzulesen in WuM 2005, 776
. Hier hat der BGH auch zum Recht der Kürzung Stellung bezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt