Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was mit Heizkostenerstattung zu erfolgen hat, ist in §22 Abs. 3 SGB II
geregelt.
3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Haben Sie diese bezahlt/teilweise bezahlt, sind diese in dieser Höhe anrechnungsfrei.
Sie haben Recht, dass Sie das wohl durch den Thermostat erst ermöglicht haben. Hier wäre es erforderlich, dass Sie dies gegenüber dem Amt auch geltend machen. Die Entscheidung darüber kann ggf. rechtlich angegriffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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