Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die kurzzeitige (v.a. touristische) Einreise nach Deutschland benötigen Taiwaner kein Visum, wie Sie wissen.
Ist ein längerer Aufenthalt, z. B. wie zur Ehe-/Familienzusammenführung, müssen auch Taiwaner ein entsprechendes Langzeitvisum beantragen.
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften.
Zwar wäre innerhalb der visumsfreien Zeit einer Heirat möglich, aber das ändert nichts daran, dass man für ein Ehegattennachzug mit dem richtigen Visum, eben dem nationalen Visum, eingereist sein muss. Das nationale Visum zur Eheschließung ist erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine
rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann diese Verpflichtung zur Einholung des nationalen Visums im Ausland, hier in Taiwan, entfallen, etwa dann, wenn ein gebundener und fester Anspruch auf die Visumserteilung besteht und es lose Förmelei wäre, würde man auf ein Visum bestehen. Ich weiß aber aus Erfahrung, dass die Ausländerbehörden dann ganz selten eine Ausnahme machen. Genauso ist es bei den Botschaften und Konsulaten bzw. Generalkonsulaten.
Es bringt also leider weder eine Verlängerung der visumsfreien Zeit, was sowieso nur in ganz engen umgrenzten Ausnahmenfällen, die ich hier nicht erkennen kann, etwa schwere Gesundheitsschädigung etc. (oder ein ähnlicher besonderer Härtefall) einschlägig ist noch ein Urlaub in Ägypten oder eine Antragstellung bezüglich einer Aufenthaltserlaubnis.
Nichtsdestotrotz würde ich mich natürlich aufgrund der Tatsache, dass man schon beim Standesamt und Landgericht angefragt hat, was die Eheschließung betrifft, an die Ausländerbehörde diesbezüglich wenden.
Ich glaube zwar nicht, dass eine Ausnahme gemacht werden kann, aber ein Versuch wäre es auf jeden Fall wert.
Ist eine Eheschließung im Bundesgebiet beabsichtigt, und besteht nach der Eheschließung
kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, sondern kann die
Aufenthaltserlaubnis nur nach Ermessen erteilt werden, liegt kein Anwendungsfall des
§ 39 Nummer 3 AufenthV vor, vgl. 30.0.5 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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