Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn es hierzu keine vertraglichen Regelungen gibt, hängen Ihre Erfolgsaussichten in einem Prozess davon ab, ob eine Interessenabwägung zu Ihren Gunsten oder zu Gunsten des Vermieters ausfallen würde.
Hierbei ist einerseits Ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Informationsfreiheit zu berücksichtigen. Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass dem Internet eine zentrale Bedeutung für die Lebensführung zukommt (BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12
).
Demgegenüber wird das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
berührt, wenn von ihm verlangt wird, eine Verlegung neuer Kabel in seinem Eigentum vorzunehmen bzw. zu dulden.
Da nach Ihrer Schilderung bereits ein (wenn auch langsamerer) Internetanschluss in der Wohnung vorhanden ist, dürfte eine Abwägung wohl eher zu Gunsten des Vermieters ausfallen.
Etwas anderes könnte aber gelten, wenn Sie z.B. aus beruflichen oder anderen nachvollziehbaren Gründen (z.B. Empfang von ausländischen Sendern über Internet-TV) auf schnelles Internet angewiesen sind und/oder die Verlegung der Kabel ohne außerhalb der Wohnung sichtbare Auswirkungen und ohne tiefere Eingriffe in die Bausubstanz möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
12. Januar 2014
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11:20
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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