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Hausverwaltung - Mahnbescheid Hausverwaltungskosten

| 30. August 2012 14:45 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


18:23

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 04.12.2010 zog ich von meiner Eigentumswohnung in eine Mietwohnung um. Am 17.06.2011 wurde die Privatinsolvenz eröffnet.
Jetzt wollte die Hausverwaltung die jährlichen Hausverwaltungskosten in Höhe von ca. 1000 Euro von mir, obwohl ich seit Dezember 2010 doch keine Müll-und Wasserkosten mehr gehabt habe. Ich habe die Hausverwaltung an meinen Insolvenzverwalter verwiesen, dieser meinte, die Kosten müssen demnach erst wieder ab Beginn der Insolvenz übernommen werden (das waren ca. 500 Euro).Ich schrieb daraufhin, dass ich zahlungswillig, aber zahlungsunfähig bin. Daraufhin meinten sie, sie gäben sich mit 20 Euro
monatlich zufrieden.

Nun bekam ich aber am 28.8.2012 einen Mahnbescheid über die Summe von 1031 Euro.

Meine Frage: Was soll ich jetzt tun? Meine Wohnung wird am 24.09.2012 versteigert.

Mit freundlichen Grüßen

U.K.

30. August 2012 | 16:06

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Soweit ich Sie richtig verstanden haben, bezieht sich die jetzt mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auf das Jahr 2011, und zwar handelt es sich um einen Nachzahlungsbetrag aus der Hausgeldabrechnung.

Ob diese inhaltlich richtig ist, kann ich aus ohne genaue Durchsicht nicht prüfen. Sie teilen mit, dass die Wohnung 2011 wohl unbewohnt war. Es müsste hier der Wirtschaftsplan 2011 durchgesehen werden, inwiefern Wasser- und Müllgebühren ggf. verbrauchsabhängig ermittelt werden sollten. Es dürfte aber möglicherweise auch das Problem bestehen, dass die Abrechnung ggf. schon beschlossen und die einmonatige Frist zur Einreichung des einer Klage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vermutlich schon abgelaufen ist.

Sollte es sich bei dem im Mahnbescheid geltend gemachten Betrag lediglich um Vorauszahlungen handeln, sollte die Abrechnung, wenn sie denn vorliegt, geprüft und die einmonatige Klagefrist nach Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abrechnung beachtet werden.

Außerdem ist mitzuteilen, dass sich der Mahnbescheid zu Unrecht gegen Sie richtet. Er ist vielmehr gegen den Insolvenzverwalter zu richten, der die Wohnung offenbar nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat und ab Insolvenzeröffnung zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet. ist Er hat wohl auch schon eine Zahlung von EUR 500,00 was ja ungefähr den ab dem 17.06.2011 angefallenen Kosten entsprechen dürfte, zugesagt.

Zu den davor angefallenen Kosten ist mitzuteilen, dass Sie auch diese nicht zu zahlen haben. Es handelt sich um einfache Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen und auf die die Wohnungseigentümergemeinschaft nur eine Quote bei Abschluss des Insolvenzverfahrens erhält.

Da Ihr Insolvenzverfahren nach meiner Recherche unter www.insolvenzbekanntmachungen.de andauert und Sie noch nicht in die Wohlverhaltensphase eingetreten sind, was ja auch den Verkauf der Eigentumswohnung voraussetzen würde, sind Sie derzeit nicht verfügungsbefugt, § 80 InsO . Es fehlt somit, wie wir Juristen sagen, Ihre Passivlegitimation. Die Klage ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

Sie sollten zunächst auf dem beigefügten Formular Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und hierbei die zweiwöchige Frist seit Zustellung beachten. Dann sollten Sie der Hausverwaltung und dem Insolvenzverwalter nochmals die Sachlage schildern. Ggf. kann dieser die von ihm zu tragende Summe bezahlen und das Problem so aus der Welt schaffen.

Sollte die Hausverwaltung dann den Anspruch begründen und Sie eine Zustellung vom Amtsgericht erhalten, sollten Sie innerhalb der dort weiter genannten Frist einen örtlichen Anwalt aufsuchen, der im Insolvenz- und im Wohnungseigentumsrecht bewandert und bereit ist, zu den Bedingungen der Prozesskostenhilfe zu arbeiten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2012 | 18:04

Sehr geehrte Frau Scheibeler,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Es ist aber noch folgendes zu bedenken:
Seit dem 09.06.2011 bin ich über meine Wohnung wieder verwaltungs- und verfügungsbefugt.
Der Mahnbescheid bezieht sich aus den Hausgeldforderungen vom 01.01.2011 bis zum 25.08.2012. Allerdings beziehen sich die Forderungen nicht aus Müll- und Wassergebühren, sondern aus Versicherungen, Hausverwaltung und Rücklagen (jährlich 280 Euro), die ich schon seit 5 Jahren entrichte.

Ich lege jetzt mal Widerspruch ein und schreibe den Treuhänder und die Hausverwaltung an.

Im Falle eines Falles, bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Mit freundlichen Grüßen

U.K.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2012 | 18:23

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich nehme zunächst an, dass Sie bezüglich der Wohnung seit dem 09.06.2012 (nicht 2011) wieder verfügungsbefugt sind, da nach Ihrer Mitteilung das Insolvenzverfahren erst am 17.06.2011 eröffnet wurde. In diesem Fall müssten Sie die aktuellen Hausgeldzahlungen leisten.

Wenn sich die geltend gemachten Forderung aus verbrauchsunabhängigen Bestandteilen wie Versicherung, Kosten der Hausverwaltung und Rücklagen berechnen, müssen Sie diese auch bezahlen, wenn die Wohnung unbewohnt war.

Ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten, kann hier nicht abschließend beurteilt werden, da hierzu Ihre Bedürftigkeit im Einzelnen geprüft werden könnte. Hierzu müssten Sie verkürzt gesagt auf Sozialhilfeniveau leben. Da Ihnen ja nur das unpfändbare Einkommen belassen wird, ist dies gut möglich. Wenn Sie letztes Jahr die Verfahrenskostenstundung bezüglich der Kosten des Insolvenzverfahrens erhalten haben, und sich Ihre Situation nicht verbessert hat, dürfte vermutlich auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Weitere Voraussetzung ist die Erfolgaussicht der Rechtsverteidigung, die aber nach Ihren Angaben gegeben sein dürfte, da auch Zeiten vor der Insolvenz und Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter zahlen muss, erfasst sind.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 31. August 2012 | 11:21

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