Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Verhalten des Verwalters überrascht.
Mehrere Gerichte haben sich mit dieser Thematik schon beschäftigt.
Hierzu hat etwa das OLG Frankfurt a.M. ausgeführt:
Nach neuerer Auffassung, die auch vom Senat vertreten wird, kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG (a.F.) -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG (a.F.) - vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG (a.F.) gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG (a.F.) , wäre etwa die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
Die Weigerung des Verwalters ist pflichtwidrig, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme erfordert.
so etwa: OLG Frankfurt a.M., Az. 20 W 426/05
Demgemäß muss also der Verwalter hier reagieren. Ein ordnungsgemäße Verwaltung, die die Nichtaufnahme des Tagesordungspunktes rechtfertigen würde, wäre nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn der Antrag zu spät oder rechtsmißbräuchlich wäre (so etwa: BayOblG Az. 2 BR 139/00). Davon ist hier aber nicht auszugehen.
Sie sollten hierauf den Verwalter hinweisen und darf, dass er sich schadensersatzpflichtig nach § 280 BGB macht, wenn er dem nicht folgt. Zudem können Sie natürlich beim Gericht Klage auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes erheben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Offen blieb in Ihrer Antwort noch, ob es eine Frist gibt, innerhalb der wir nach Bekanntgabe der Tagesordnung reagieren müssen.
Offen blieb auch noch, was wir tun sollen, wenn der Verwalter uns den (angeblichen) Beschluss nicht offen legt, in dem die Änderung der Gemeinschaftsordnung angeblich beschlossen wurde.
Gerne erwarte ich ein Angebot von Ihnen, um die noch weiter auftretenden Fragen zu klären. Der Verwalter gibt die Verwaltung zum Ende des Jahres ab und sein einziges
Ziel ist, die Beschlüsse anhand der auf ihn ausgestellten Vollmachten durchzubringen und entlastet zu werden. Dem Verwaltungsbeirat sagte er, dass wir den Beschluss über die Jahresabrechnung dann eben anfechten müssen.
Viele Grüße und Danke im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten dem Verwalter eine Frist setzen von 1 Woche zur Auskunft über den Beschluss und dessen Herausgabe fordern. Reagiert er nicht, bleibt dann eine Auskunftsklage als Alternative.
Eine Entlastung wird er so nicht erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein