Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Sie können Ihre geschiedene Frauen nicht zwingen, Ihr Angebot anzunehmen. Dies gilt sowohl für den freihändigen Verkauf als auch für die Übertragung der Miteigentumsanteile einen Sie.
Durch das gemeinsame Eigentum sind sie zwangsweise mit ihrer geschiedenen Frau verbunden.
Daher gibt es gesetzlich nur die Möglichkeit, diese Gemeinschaft zwangsweise aufzulösen - im Wege der Teilungsversteigerung.
Die Teilungsversteigerung wird gem. §§ 180 Abs. 1
, 15 ZVG
durch Antrag eines Antragsberechtigten an das zuständige Gericht eingeleitet. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.
Im Rahmen der dann vorzunehmenden Versteigerung besteht die Möglichkeit, dass Sie selbst mitbieten und so die Immobilie erwerben.
Der Antrag der Teilungsversteigerung muss gewisse Formalitäten enthalten. Hier sollten Sie überlegen, ob Sie diesen Antrag selbst stellen oder einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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