Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1.
Sie müssen farbige Wände nicht weiß streichen, da Sie die Wohnung unrevoviert übernommen haben (keine Pflicht zu Schönheitsreparaturen; BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 242/13
).
Jedoch muss der Vermieter einen ungewöhnlichen Farbanstrich (knallige nicht neutrale Farben) nicht dulden, sodass er in diesem Falle ein Überstreichen in neutralen Farben verlangen kann bzw. die Kosten dafür als Schadensersatz.
Im Falle des Schadensersatzes ist auch ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
2.
Dübel müssen entfernt werden. Bei einer üblichen Anzahl müssen Dübellöcher aber nicht verschlossen und überstrichen werden, da dies zu den Schönheitsreparaturen gehört, die Sie nicht ausführen müssen (s.o.).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.06.2015
|
20:34
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
08.06.2015 | 19:48
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
besten Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort.
Ich hatte vergessen zu fragen, ob Teppichböden, die wir verlegt haben, wieder entfernt werden müssen.
Gerne erwarte ich hierzu Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.06.2015 | 21:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
von Ihnen verlegter Teppichboden ist zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt