Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist es bedauerlich, daß sich die Situation so entwickelt hat.
Das Hausverbot scheint auf den ersten Blick eine ungerechtfertigte Reaktion zu sein.
Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den genauen Umständen ab.
Wenn die Regelungen und die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wurden ist die SB natürlich zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Während der Kündigungsfrist ist allerdings der Vertragspartner grundsätzlich noch berechtigt, den Stall zu betreten und sich um sein Pferd zu kümmern.
Selbst wenn der Vertrag vor 15 Jahren mit ihrer Mutter geschlossen wurde, sehe ich kein Recht der SB Ihnen den Zutritt zu verwehren.
Je nachdem wie die bisherige Vertragspraxis war (es kommt auch eine konkludente Vertragsübernahme durch Sie selbst in Betracht, wenn Sie die Pension bezahlt haben und es aufgrund der Praxis der letzten Jahre klar war, daß Sie der Eigentümer des Pferdes sind), könnte ihre Mutter Ihnen die Rechte aus dem Vertrag auch abtreten.
Schließlich kommt auch eine Beauftragung durch ihre Mutter in Betracht, sich um das Pferd zu kümmern.
In diesem Fall haben Sie das Recht aufgrund des Pensionsvertrags den Stall zu betreten und sich um das Pferd zu kümmern.
Die SB hat zwar das Hausrecht, allerdings kann sie die o.g. vertraglichen Rechte nicht einfach verletzen, sonst macht sie sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Dies gilt auch für ein Hausverbot: Dies kann lediglich aus berechtigten Gründen ausgesprochen werden (z.B. bei Vertragsverletzungen oder bei Gefährdung der Sicherheit des Stalls), aber eben nicht ohne Grund. Allerdings können Sie trotzdem nicht einfach das Hausverbot ignorieren und den Stall der SB betreten.
Die beste Vorgehensweise wäre mit der SB zu sprechen und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wenn dies nicht möglich ist, sollten Sie die SB darauf aufmerksam machen, daß sie sich aus den o.g. Gründen Schadensersatzpflichtig macht, soweit sie nicht zu dem Hausverbot vertraglich berechtigt ist.
Hier könne man etwa nachweislich schriftlich eine kurze Frist setzen und Zugang zum Pferd während der Kündigungsfrist fordern. Weiterhin könnte man eine fristlose Kündigung androhen und Schadensersatzansprüche ankündigen.
Die einzige Möglichkeit würde dann darin bestehen, für ihr Pferd kurzfristig eine andere Einstellungsmöglichkeit zu suchen und von der SB die zusätzlichen Kosten als Schadensersatz geltend zu machen.
Selbst wenn Sie das Hausverbot anfechten könnten, könnte es in Ihrem besten Interesse sein das Pferd in eine weniger problematische Umgebung zu bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich versuche natürlich möglichst schnell eine neue Unterkunft zu finden. Für die Versorgung des Pferdes ist zum Glück dank meiner Mitmenschen gesorgt.
Eine einvernehmliche Klärung hat sich bereits als nicht möglich erwiesen.
Mir geht es tatsächlich nur um den Umgang mit dem Pferd über die nächsten 2 Wochen. Würde mir eine Übernahme der Vertragsrechte aufgrund der Praxis oder eine Beauftragung da ohne Umwege weiterhelfen?
Im Vertrag selbst sind mir direkt keine Rechte eingeräumt, auch von Beauftragten steht da nichts.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn zur Beauftragung bzw. der Wahrnehmung der Rechte nichts geregelt ist kann man davon ausgehen, daß ihre Mutter grundsätzlich berechtigt ist auch andere Personen mit dem Umgang und der Pflege des Pferds zu beauftragen.
Daher würde ich Ihnen empfehlen der SB eine von ihrer Mutter unterzeichnete schriftliche Beauftragung zur Pflege und dem Umgang des Pferds vorzulegen.
Die SB wäre dann aus vertraglichen Gründen gehalten sich an diese Beauftragung zu halten. Ein Hausverbot wäre – wie zuvor ausgeführt – nur aus berechtigten Gründen zulässig.
Wenn es dennoch ausgesprochen wird könnte man eine fristlose Kündigung androhen und Schadensersatzansprüche ankündigen.
Man könnte eine andere Einstellungsmöglichkeit zu suchen, oder auch ankündigen eine andere Person gegen Gebühr zu beauftragen (wenn das Hausverbot nur für Sie gelten soll) und von der SB die zusätzlichen Kosten als Schadensersatz geltend zu machen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt