Sehr geehrter Fragesteller,
Sie über über den Bereich Ihrer Mietwohnung das Hausrecht aus und müssen den Zutritt von Privatpersonen, von denen Sie nicht wollen, dass sie Ihre Wohnung betreten, nicht dulden. Dies gilt auch für die Mutter des gemeinsamen Kindes. Sie können zur Übergabe des gemeinsamen Kindes auch einen anderen als Ihren unmittelbaren Wohnbereich vereinbaren, solange er von der Kindesmutter auch zumutbar zu erreichen ist. Im Ergebnis brauchen Sie Ihre Expartnerin - auch ohne dies ihr ggü. begründen zu müssen - daher nicht in Ihre Wohnung zu lassen
Hinsichtlich der bestehenden Umgangsregelung kann die Kindesmutter in der Tat auch gerichtlich erwirken, dass der Wochenendrythmus umgestellt wird, solange die Ausübung am derzeitigen Wochenende für sie nicht mehr zumutbar möglich ist, Ihnen aber zugemutet werden kann, den Umgang am anderen Wochenende zu ermöglichen. In dem Falle würde dann das derzeitige Wochenende Ihrer Expartnerin zu Ihrem Wochenende.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Wie geschildert kann die Kindesmutter den Sohn an ihren bisherigen Wochenenden trotzdem zu sich nehmen, allerdings nur 1 Tag anstatt wie bisher 2 Tage. Es fällt also für die Kindesmutter nicht ganz weg und Sie hatte auch bei der Bestimmung der Samstage, an denen sie arbeiten muss, Einfluss.
Ist dass trotzdem für sie eine Unzumutbarkeit ?
Aufgrund von Kurzarbeit bei meinem Arbeitgeber habe ich längerfristig die Kurzarbeitstage so legen lassen, dass ich an meinen bisherigen Wochenenden mit Kind auch etwas sinnvolles mit ihm unternehmen kann. Die Samstage gehen ja eigentlich immer für Haushalt und Einkäufe drauf.
Sehr geehrter Fragesteller,
in welchem zeitlichen Umfang der Umgang ausgeübt wird, ist vornehmlich von Kindeswohlerwägungen getragen. Dem gemeinsamen Kind soll der Umgang mit der Kindesmutter an zwei Wochenenden im Monat ermöglicht werden. Wenn dies im Moment nicht mehr wie vereinbart möglich ist, so ist eine neue Möglichkeit zu finden, welche die Ausübung des Umganges im bestehenden zeitlichen Umfang sicherstellt.
Können sie beide sich nicht einigen, weil jeder von Ihnen der Ansicht ist, die Arbeitstage ließen sich nicht verschieben, so wird eine (erneute) gerichtliche Umgangsregelung wohl unumgänglich sein. Im Rahmen dieses Verfahrens würde dann in der Tat eine Rolle spielen, wem von Ihnen es eher zuzumuten ist, die Arbeitstage zu verlegen, woran sich dann auch die neu zu treffende Umgangsregelung orientieren würde.
Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA