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Hausverbot Stiefkind

| 4. Juni 2023 00:31 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Meine Frau und ich haben zusammen ein Haus zu je 1/2. Meine Stieftochter ist 34 und wohnt und arbeitet am Bodensee. Sie kommt aber alle 14 Tage über ein verlängertes Wochenende zu "Besuch", wofür auch ihr früheres Kinderzimmer vorgehalten wird. Auch kann sie Homeoffice betreiben, was zu weiteren Aufenthalten führt. Im Verlauf des Jahres kommen so Besuchstage von mehreren Monaten zusammen. Da sie mir gegenüber schon beinahe agressiv eingestellt ist, bin ich auch nun nicht mehr bereit, diese Besuche ohne einen finanziellen Ausgleich (für Zimmer, Heizung, Strom, Wasser, Gas etc.) ihrerseits zu aktzeptieren. Meine entsprechenden schriftlichen Forderungen, hat sie bisher immer unbeantwortet gelassen. Kann ich ihr gegenüber nun ein Hausverbot aussprechen? Muss dies dann dokumentiert werden und kann ich sie bei Nichteinhaltung wegen Hausfriedensbruch anzeigen? Wie sind meine Chancen damit vor Gericht, auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihre Mutter natürlich nichts gegen ihre Besuche einzuwenden hat und man weiterhin zu keiner anderen Gegenleistung
bereit ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, Sie dürfen Ihrer Stieftochter ein Hausverbot erteilen, auch wenn Ihre Frau dem nicht zustimmen sollte (§§ 1004, 1011 BGB).

Stecken Sie den Text mit dem Hausverbot unter Beobachtung durch einen Zeugen in einen Briefumschlag und lassen Sie denselben Zeugen beobachten, dass Sie den Briefumschlag per Einwurf-Einschreiben an Ihre Schwiegertochter senden!

Eine Strafanzeige wegen Hausfriedenbruchs wäre möglich, wenn Ihre Stieftochter gegen das Hausverbot verstösst. Einen Strafprozess müssten Sie allerdings im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) wahrscheinlich selbst führen (wenn nicht die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse liegt, § 376 StPO). Solch eine Privatklage ist relativ teuer und umständlich, und lohnt sich daher wohl nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2023 | 10:04

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