Sehr geehrter Fragesteller,
eine Adoption des Sohnes setzt voraus, dass Sie mit der Kindesmutter verheiratet sind.
Beide Elternteile müssen dann in die Adoption einwilligen.
Die Einwilligung des leiblichen Vaters kann bei einer anhaltend gröblichen Pflichtverletzung gegenüber dem Kind ersetzt werden.
Oder wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.
Außerdem muss es einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind darstellen, wenn es nicht adoptiert wird.
Die Ersetzung der Einwilligung muss beim Familiengericht durch das Kind (bzw. dessen Vertreter) beantragt werden.
Die Annahme als Kind muss ebenfalls beim Familiengericht durch den Annehmenden beantragt werden. Der Antrag muss notariell beurkundet werden.
Möglicherweise erteilt der leibliche Vater aber auch die Einwilligung, wenn er gezwungen wird, Unterhalt für das Kind zu leisten.
Ausgeschlossen ist es aber wiederum auch nicht, dass er sich angesichts einer möglichen Adoption des Sohnes wieder verstärkt um Umgang bemüht.
Das hängt halt u.a. auch davon ab, ob der Sohn ihm tatsächlich gleichgültig ist oder nicht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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