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Hausstand nichteheliche Lebensgemeinschaft

22. November 2007 18:32 |
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Erbrecht


Beantwortet von


19:52

Guten Abend !

Ich lebe zusammen mit meinem Lebensgefährten in dessen Einfamilienhaus. Bei meinem Einzug vor 4 Jahren brachte ich diverse Möbelstücke u.a. mit. Mein Lebensgefährte war schon einmal verheiratet und hat aus dieser Ehe einen jetzt 20jährigen Sohn. Ich habe bei Einzug eine Liste aller mitgebrachten Möbelstücke und Gegenstände aufgelistet und diese Liste von meinem Lebensgefährten unterschreiben lassen mit dem Hinweis, das diese im Falle seines Todes und somit bei meinem Auszug wieder aus dem Haus entnommen werden dürfen.

Ist das für den Fall, das meinem Lebensgefährten etwas zustößt, Absicherung genug ?

22. November 2007 | 18:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wenn die Liste Ihre Gegenstände so genau wie möglich beschreibt mit Marke, Alter, evtl. Seriennummern etc. und ebenso auf dieser Liste vermerkt ist, dass die genannten Gegenstände Ihr Eigentum sind, dann ist es ausreichend. Im weiteren sollte noch vermerkt sein, dass Sie diese Gegenstände in den genannten Fällen aus dem Haus entfernen möchten und von Ihrem Partner dies ohne Geltendmachung von evtl. anderen Ansprüchen genehmigt wird. Hat die Liste diesen Inhalt, so sind Sie gut abgesichert. Ausreichend wird aber auch sein, eine Liste mit möglichst genauer Beschreibung der Gegenstände (sh. oben) und dem Hinweis das dies Ihr Eigentum ist und das durch die Unterschrift von Ihrem Partner dies anerkannt wird. Dann können Sie zu jeder Zeit über Ihr Eigentum verfügen. Die Beschreibung der Gegenstände sollte so genau erfolgen, dass Sie mit keinen anderen Gegenständen im Haus zu verwechseln sind bzw. auch durch einen Dritten die Gegenstände feststellbar sind. Sollte dies schwierig sein, könnten Sie als Anlage zur Liste Fotos fertigen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2007 | 19:43

Danke für Ihre prompte Antwort. Manche Dinge auf meiner Liste sind schon allgemein beschrieben z.B. alle Gardinen des Hauses, Einbauküche incl. Zubehör und Inhalt (da es diese ja nur einmal gibt), Waschmaschine (auch nur 1xvorhanden) im Keller, Lampen in folgenden Zimmern. Zu einigen Gegenständen habe ich die mir noch vorliegenden Kaufbelege dazugeheftet. Im Großen und Ganzen hab ich alle Zimmer aufgeführt und die darin befindlichen Gegenstände, die mir gehören, aufgeführt. Vielleicht werde ich Ihrem Rat folgen und Fotos der Gegenstände beilegen. Meine Liste hat folgende Überschrift: Aufstellung aller Vermögensgegenstände die Frau ... in das Haus ... mitgebracht hat und die bei Auszug von ihr entnommen werden können. Ausreichend ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2007 | 19:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Auch wenn es im Wohnhaus z. B. nur eine Einbauküche gibt, so könnte sich im Streitfall die Frage stellen, bzw. behauptet werden, dass Ihre vernichtet wurde und es sich bei der vorhandenen um eine andere handelt. Daher empfehle ich eine möglichst genaue Beschreibung der Gegenstände.

Die genannte Formulierung ist ausreichend, wenn darunter die Unterschrift Ihres Partners steht.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
Rechtsanwältin

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