Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"ich wollte ein Brief gegen die Schreiben würd der Breif so perfekt sein."
Perfekt ist bei der geschilderten Sachlage vermutlich zu hoch gegriffen, den Brief können Sie jedenfalls so abschicken.
Seien Sie aber darauf vorbereitet, dass Sie die Gegenseite vermutlich nicht zu einer Aufgabe ihrer Rechtsauffassung bewegen werden können, denn
1.) ... liegt der Einbruch mit 7 Jahren und behaupteter Ablehnung in 2018 doch schon deutlich in dem Bereich, wo Verjährung erfolgreich erwähnt werden kann, während Ihre Verjährungsberechnung zu Punkt 1 doch etwas neben der Sache liegt, weil es für die Frage der Verjährung nicht darauf ankommt, dass Sie bezüglich Ihres Anspruchs bei der Gegenseite innerhalb der Verjährungsfrist überhaupt vorgesprochen haben, sondern dass Ihr Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist, hier Ablauf des 31.12.2020, auch notfalls gerichtlich verfolgt wurde oder die Verjährung nachweisbar unterbrochen wurde. Letzteres kann schon nicht der Fall sein, weil sich auf eine zeitnahe Ablehnung Ihres Anspruchs berufen wird.
2.) ... stellt sich die Frage inwieweit Verhandlungen geführt worden sind. Offenbar ist ja bereits ein Anwalt eingeschaltet worden, wenn dieser aber Fristen versäumt, dann geht das zu Ihren Lasten. Zudem müsste die verjährung ja über einen Zeitraum von nun fast 4 Jahren gehemmt worden sein, was in der vorliegenden Fallkonstellastion mehr als ungewöhnlich wäre.
3.) ... hier wird die Gegenseite wohl eher nicht den Anspruch anerkannt haben.
4.) der Begriff der Verwirkung liegt eher noch als zusätzlicher Schatten über Ihrem Anspruch selbst, nicht aber in der Erhebung der Einrede.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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