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Hauskauf von Ehepaar bei ungleichem Eigenkapital

17. Juni 2025 22:18 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um eine umfängliche Fragestellungen um eine "quasi" ehevertragsähnliche Regulierung dinglicher und schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche.

Guten Tag,

folgenden Fall hätte ich gerne bewertet.

Ein Ehepaar hat gemeinsam ein Grundstück (300k EUR) gekauft mit gleichen Teilen aus Eigenkapital und ist zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen. Die Hauskosten (500k EUR) sollen nun zu 300k EUR aus Eigenkapital des Ehepartners A (durch Schenkung der Eltern) finanziert werden. Die restlichen 200k EUR werden über das zukünftige, gemeinsame Einkommen finanziert.

Ein Ehevertrag wurde bereits vor dem Grundstücks/Hauskauf geschlossen mit folgenden Kernpunkten. Das Haus wurde explizit nicht erwähnt
• Grundsätzlich gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft mit Ausnahmen.
• Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind:
• Schenkungen, Erbschaften, Ausstattungen
• Bestimmte Immobilien von Ehepartner A
• Kapitalvermögen beider Ehegatten
• Auch Wertsteigerungen, Verluste und Schulden in Bezug auf dieses ausgenommene Vermögen bleiben unberücksichtigt.
• Auch Surrogate (Ersatzgegenstände) sind vom Zugewinn ausgenommen, sofern dokumentiert.

1. Wie kann sichergestellt werden, dass bei einer Trennung und einem erforderlichen Verkauf das eingebrachte Eigenkapital des Ehepartners A fair berücksichtigt wird?
2. Kann das Grundbuch mit der 50/50 Aufteilung belassen werden, aber über eine Zusatzvereinbarung geregelt werden, dass das Eigenkapital im Falle eines Verkaufs berücksichtigt wird?
3. Welche Option ist fair und sinnvoll?
a. Prozentuale Aufteilung des Gesamterlöses gemäß eingesetztem Eigenkapital (Ehepartner A 69%, Ehepartner B 31%)
b. Vom Gesamterlös werden zuerst die 300k EUR Eigenkapital des Ehepartners A + Inflationssteigerung abgezogen, der verbleibende Erlös wird 50/50 aufgeteilt
4. Muss eine Vereinbarung notariell beurkundet werden oder ist ein privater Vertrag zwischen den Ehepartnern ausreichend?

Vielen Dank!

17. Juni 2025 | 23:51

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

1. Wie kann sichergestellt werden, dass bei einer Trennung und einem erforderlichen Verkauf das eingebrachte Eigenkapital des Ehepartners A fair berücksichtigt wird?
Eine 50/50-Eintragung im Grundbuch bewirkt eine hälftige Miteigentümerstellung gemäß §§ 741 ff. BGB. Bei einer Verwertung im Rahmen einer Trennung etwa durch Teilungs. oder Zwangversteigerung oder freihändigen Verkauf) würde der Erlös ohne weitere Vereinbarung ebenfalls hälftig aufgeteilt – unabhängig von der schuldrechtlichen Herkunft des Eigenkapitals.

Um sicherzustellen, dass das eingebrachte Kapital des Ehepartners A (300.000 €) bei einer Trennung vorrangig oder angemessen berücksichtigt wird, ist tunlichst eine schuldrechtliche Ausgleichsvereinbarung zwischen den Ehegatten erforderlich.

2. Kann das Grundbuch mit der 50/50 Aufteilung belassen werden, aber über eine Zusatzvereinbarung geregelt werden, dass das Eigenkapital im Falle eines Verkaufs berücksichtigt wird?
Ja. Die Grundbuchlage (50/50) muss nicht zwingend geändert werden, wenn Sie eine schuldrechtliche Ausgleichsregelung treffen. Diese wirkt aber nur zwischen den Ehepartnern, nicht gegenüber Dritten z.B. Gläubigern, ist aber im Innenverhältnis ausreichend, um im Trennungsfall eine gerechte Verteilung zu ermöglichen.

Eine solche Vereinbarung sollte Folgendes regeln:
- den Erstattungsanspruch von A im Fall des Verkaufs oder der Trennung
- ob nur das eingebrachte Kapital oder auch eine Wertsteigerung (z. B. inflationsindexiert oder prozentual) berücksichtigt wird
- die Verrechnung mit zukünftigen gemeinsamen Tilgungsleistungen
- ggf. Vereinbarung von Sicherheiten, da es sich lediglich um "flüchtige" schuldrechtliche Ansprüche handelt.

3. Welche Option ist fair und sinnvoll?
Beide Optionen sind rechtlich zulässig. Welche fair ist, hängt von Ihrem konkreten Einzelfall und Ihrer Lebensplanung ab. Eine objektive und verlässliche Bewertung entzieht sich einer Ferndiagnose. Vorbehaltlich dessen eine summarische Ersteinschätzung:

Option a: Prozentuale Aufteilung gemäß eingesetztem Eigenkapital
300.000 € A + 200.000 € gemeinsames Einkommen → 60:40 Finanzierung (abzgl. Grundstück möglicherweise 69:31).

Vorteil: mathematisch präzise und einfach.
Nachteil: Änderungen durch zukünftige Investitionen (z. B. Renovierung) werden nicht berücksichtigt, wenn keine ergänzenden Klauseln bestehen.

Option b: Vorrangige Rückzahlung der 300.000 € (+ ggf. Inflationsausgleich), dann hälftige Teilung
Vorteil: A bekommt seine Investition zurück, danach wird partnerschaftlich geteilt.

Vorteil: Wird in der Praxis oft als fair bei ungleichen Startbeiträgen empfunden.
Nachteil: Komplizierter in der Umsetzung (Indexierung? Welcher Maßstab für Wertsteigerung?).
A erhält das eingebrachte Eigenkapital plus Wertsteigerung (etwa gemäß Verbraucherpreisindex oder Hauswertsteigerung), danach hälftige Aufteilung. Dies schützt die Investition und wahrt den partnerschaftlichen Charakter der Ehe.

4. Muss eine Vereinbarung notariell beurkundet werden oder ist ein privater Vertrag zwischen den Ehepartnern ausreichend?
Grundsätzlich gilt: Immobilienrechtliche (dingliche) Verträge (Eigentumsübertragung, Grundbuchänderung) müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).

Eine schuldrechtliche Innenvereinbarung über Rückzahlungsansprüche bei Trennung bedarf an sich keiner notariellen Form, sofern kein Eigentumswechsel erfolgt.

Aber:
Da solche Vereinbarungen oft ehevertraglichen Charakter haben (Einfluss auf den Zugewinn), ist eine notarielle Beurkundung dringend zu empfehlen, um Wirksamkeitszweifel (§ 1408 BGB) zu vermeiden.

Zitat:
§ 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.


Zitat:
§ 1410 BGB Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.


Ferner wäre eine notarielle Beurkundung Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), was bei Streitigkeiten hilft. Vgl. insoweit meine eingangs oben erwähnte Empfehlung schuldrechtlichen Sicherheiten zu erwägen.

Fazit und Empfehlung:
Die 50/50-Grundbuchaufteilung kann beibehalten werden.

Um das Eigenkapital von A abzusichern, sollte eine schriftliche, möglichst notariell beurkundete Zusatzvereinbarung getroffen werden.

Option b bietet in vielen Fällen einen guten Ausgleich zwischen Schutz des eingebrachten Vermögens und partnerschaftlicher Gleichbehandlung.

Lassen Sie die Vereinbarung im Rahmen einer Ergänzung zum Ehevertrag oder als eigenständigen notariellen Vertrag dokumentieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich, jedoch vorbehaltlich einer Ferndiagnose beantwortet zu haben. Eine individuelle Beratung durch einen Notar/Anwältin wäre sehr zu empfehlen. Bei Unklarheiten können Sie die Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2025 | 21:52

Sehr geehrter Herr Burgmer,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Hinsichtlich Option a) meinen Sie den Gesamtpreis des Hauses inkl. Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt festzulegen und dann zwischen uns die Gesamtanteile abzuleiten? Also bspw. wenn wir das Grundstück hälftig bezahlt haben, sowie die Abbezahlung des Kredits als gemeinsame Abbezahlung ansehen würde es durch die meinerseits eingebrachte Schenkung eine Verschiebung der Anteile zu meinen Gunsten ergeben.

Ist das eine gängige Variante in der Praxis?

Können Sie generell eine Empfehlung aussprechen, was in der Praxis üblich ist und als fair erachtet wird?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2025 | 00:29

Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Wie ich schon zuvor (17. Juni 2025) schrieb: Eine objektive und verlässliche Bewertung entzieht sich einer Ferndiagnose. Das gilt auch für eine Empfehlung. Vorbehaltlich dessen:

Option a) ist zwar in der Praxis möglich und auch gängig, wird jedoch häufig als „kühl rechnerisch" angesehen und könnte u.U. die eheliche Gemeinschaft belasten.

Option b) (modifiziert) mit Rückzahlung der Schenkung plus Inflationsausgleich, danach 50/50, wird als fairer empfunden und ist üblicher, gerade wenn man den Schutz des eingebrachten Vermögens mit dem Gedanken einer Lebensgemeinschaft verbinden möchte.

In beiden Fällen sollte die Regelung unbedingt schriftlich und idealerweise notariell fixiert werden.

Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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