Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Veräußerung von Ihrem Sohn an Sie unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Im weiteren ist auch keine Einkommenssteuer auf den Spekualtionsgewinn zu zahlen, wenn Ihr Sohn die Wohnung in der gesamten Zeit seit dem Erwerb selbst genutzt hat. Insoweit greift hier § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
, so dass der Mehrerlös nicht der Einkommenssteuer unterliegt.
2. Eine Weiterveräußerung an Ihren Sohn ist ebenfalls möglich. Der Schenkungsanteil liegt im Bereich des Freibetrages, so dass keine Schenkungssteuer anfällt.
Im Ergebnis fällt bei Ihrem Vorhaben weder Grunderwerbsteuer noch Schenkungssteuer an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24. Oktober 2018
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01:33
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ergänzung vom Anwalt
24. Oktober 2018 | 01:44
Ich darf noch ergänzen, dass der Übertragungsvorgang nach § 3, Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.