Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihr Frage wie folgt:
Eine Eigenbedarfskündigung muss formal schriftlich vom jeweiligen Eigentümer abgefasst sein und die genauen Gründe wegen des Eigenbedarfs enthalten, da diese sonst formal unwirksam wäre.
Folgende beispielhafte Gründe sind von der Rechtsprechung anerkannt:
Fühlbare Verbesserung der eigenen Wohnverhältnisse.
Wesentliche Verkürzung des Wegs zum Arbeitsplatz.
Heirat oder Begründung einer Lebensgemeinschaft.
Geburt von Kindern oder Kinderwunsch.
Zahlung einer wesentlich höheren Miete als die Mieteinnahmen aus der Wohnung, die der Vermieter beziehen möchte.
Berufsbedingter Ortswechsel.
Wunsch nach eigenem Zimmer für jedes Kind.
Bezug einer leichter zugänglichen Wohnung als die bisherige aufgrund Alters oder Krankheit.
Begründung des Alterssitzes in der Wohnung.
Leichtere Verwaltung und Wartung des Hauses und Einbauten durch Einzug.
Die Kündigungsfrist beträgt, wie Sie bereits richtig sagten, nach § 573c BGB
6 Monate, da der Mieter bereits über fünf Jahre darin lebt.
Wenn Sie also im Grundbuch stehen, können Sie wegen Eigenbedarf mit der entsprechenden Begründung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen und notfalls gerichtlich auf Räumung klagen.
Guten Morgen . Was verstehe ich unter dem Grund fühlbare Verbesserung der eigenen Wohnverhältnisse z.B. Lärmbelästigung in unserer Wohnung betreffs anderer Mietparteien und Schimmel geruch.
Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie aktuell eine Lärmbelästigung auszuhalten haben und diese auch dauerhaft bestand haben sollte und ein Schimmelbefall möglicherweise gesundheitsgefährdend ist, stellt dies bereits eine Verbesserung der Wohnsituation dar.
Bitte bedenken Sie aber, dass Sie alle diese Gründe in der Kündigung angeben.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gern weiter kostenlos per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt