Sehr geehrter Ratsuchender,
hier ist letztlich die Antwort vom Bauamt schon vorgegeben worden:
Sofern der Bebauungsplan besteht, werden sowohl Abstandsflächen, als auch Höhen eingehalten werden.
Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn diese genehmigt wird, was wiederum dann, wenn die Abstandsflächen tangiert werden, immer von der Zustimmung des Nachbarn abhängig ist, so dass weder Aufstockung noch Erweiterung ohne Nachbarmitwirkung möglich sein wird.
Um diese Zustimmung sicher zu stellen, werden Sie sich schon vorab mit dem Nachbarn in Verbindung setzen müssen, wobei dessen mögliche Zustimmung dann eingeholt werden muss.
Diese Zustimmung sollte dann auch schriftlich erfolgen und zwar nicht nur gegenüber dem jetzigen Eigentümer, sondern auch allen Rechtsnachfoldern, so dass Sie als Erwerber dann mit in den Genuss dieser Zustimmung kommen - daher wird sich eine grundbuchrechtliche Absicherung empfehlen.
Erfolgt diese Zustimmung jetzt nicht, werden Sie dann auch nach einem Erwerb dann damit rechnen müssen, die gewünschen Baumaßnahmen nicht durchführen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich habe die Aussage vom Bauamt schon verstanden.
Meine Frage war, wie jetzt vorzugehen ist.
Wie kann der jetzige Eigentümer dies veranlassen?
Gibt es da einen Vordruck und mit diesem dann zum Notar?
Wird dies dann in beiden Grundbüchern eingetragen?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann habe ich Sie insoweit etwas missverstanden, so dass Sie noch eine wietere Nachfrage per Direktmail kostenlos stellen können, um die Nachfragefunktion ausnutzen zu können:
Der jetzige Eigentümer sollte mit Ihnen zusammen den Nachbarn aufsuchen, um die Umbaupläne zu besprechen und dann die Zustimmung einzuhollen.
Wird diese Zustimmung erteilt, wird beim Notar ein Termin vereinbart und diese Zustimmung wird allein im Grundbuch des Nachbarn eingetragen, da allein sein Grundstück damit belastet ist.
Einen Vordruck gibt es so nicht; dieses wird individuell durch den Notar gestaltet werden, wobei wichtig ist, dass Ihre Änderungswünsche dann dabei berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle