Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hauskauf in Bayern / Abstandsflächen

| 9. Juni 2010 06:54 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


08:49

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgende Sache:
Ich würde gerne ein Haus mit 600 qm Grundstück kaufen, welches in einem allgemeinen Wohngebiet in Bayern mit Bebauungsplan (Abstandsflächen 3m) steht.
Das Haus wurde 1955 gebaut und ist renovierungsbedürftig. Es steht mit seiner Längsseite nur mit 2 Meter Abstand von der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des Nachbarn besteht nicht. Laut Bauamt hat das Gebäude Bestandsschutz, ich dürfte es aber nicht ohne Zustimmung des Nachbarn aufstocken oder erweitern.
Ohne diese Baumaßnahmen ist das Haus für mich nicht brauchbar. Ich möchte das Haus kaufen, allerdings schon vorab sicher sein, daß ich es umbauen darf.
Wie ist in diesem Fall vorzugehen?
MfG

9. Juni 2010 | 07:20

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


hier ist letztlich die Antwort vom Bauamt schon vorgegeben worden:


Sofern der Bebauungsplan besteht, werden sowohl Abstandsflächen, als auch Höhen eingehalten werden.

Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn diese genehmigt wird, was wiederum dann, wenn die Abstandsflächen tangiert werden, immer von der Zustimmung des Nachbarn abhängig ist, so dass weder Aufstockung noch Erweiterung ohne Nachbarmitwirkung möglich sein wird.

Um diese Zustimmung sicher zu stellen, werden Sie sich schon vorab mit dem Nachbarn in Verbindung setzen müssen, wobei dessen mögliche Zustimmung dann eingeholt werden muss.


Diese Zustimmung sollte dann auch schriftlich erfolgen und zwar nicht nur gegenüber dem jetzigen Eigentümer, sondern auch allen Rechtsnachfoldern, so dass Sie als Erwerber dann mit in den Genuss dieser Zustimmung kommen - daher wird sich eine grundbuchrechtliche Absicherung empfehlen.


Erfolgt diese Zustimmung jetzt nicht, werden Sie dann auch nach einem Erwerb dann damit rechnen müssen, die gewünschen Baumaßnahmen nicht durchführen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. Juni 2010 | 08:15

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich habe die Aussage vom Bauamt schon verstanden.
Meine Frage war, wie jetzt vorzugehen ist.
Wie kann der jetzige Eigentümer dies veranlassen?
Gibt es da einen Vordruck und mit diesem dann zum Notar?
Wird dies dann in beiden Grundbüchern eingetragen?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2010 | 08:49

Sehr geehrter Ratsuchender,


dann habe ich Sie insoweit etwas missverstanden, so dass Sie noch eine wietere Nachfrage per Direktmail kostenlos stellen können, um die Nachfragefunktion ausnutzen zu können:

Der jetzige Eigentümer sollte mit Ihnen zusammen den Nachbarn aufsuchen, um die Umbaupläne zu besprechen und dann die Zustimmung einzuhollen.

Wird diese Zustimmung erteilt, wird beim Notar ein Termin vereinbart und diese Zustimmung wird allein im Grundbuch des Nachbarn eingetragen, da allein sein Grundstück damit belastet ist.

Einen Vordruck gibt es so nicht; dieses wird individuell durch den Notar gestaltet werden, wobei wichtig ist, dass Ihre Änderungswünsche dann dabei berücksichtigt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2010 | 10:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Juni 2010
4/5,0

ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht