Gerne zu Ihrem Fall:
Nach deutschem Immobilienkaufrecht werden Sie Eigentümer des Grundstücks (nebst Ferienhaus) mit der sog. Auflassung, das ist vereinfacht ausgedrückt die Vereinbarung zwischen Ihrem Verkäufer und Ihnen als Käufer der Immobilie, dass das Ferienhaus zu Eigentum auf Sie übergehen soll. Diese Auflassung ist normalerweise Bestandteil des notariellen Kaufvertrages. Sie wird nach Kaufpreiszahlung oft mehrere Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages vollzogen.
Nun zu Ihrer Frage: „Kann noch irgendetwas von Amtes wegen noch "schief" laufen und ich bekomme das Haus nicht? Das wäre eine absolute Katastrophe?
Was von Amts wegen schief laufen könnte, vermag ich aus der Ferne ohne Akten- und Grundbuchkenntnis nicht zu bewerten.
Zu Ihrer Sicherheit ist es aber nach dt. Immobilienkaufrecht so, dass eine sog. Auflassungsvormerkung (eine Art Eigentumsvormerkung) Sie als künftig neuen Eigentümer im Grundbuch vormerkt und sichert, und somit der Verkäufer (und im Wesentlichen auch Dritte) keine Ihren Anspruch verhindernde Änderungen im Grundbuch vornehmen kann z.B. weitere Lasten eintragen lassen kann.
Eine solche Auflassungsvormerkung erfolgt immer vor der o.g. Auflassung. Erst wenn die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, werden Sie als Käufer vom Notar aufgefordert, den Kaufpreis - in vorgenannter Hinsicht weitgehend gesichert - zu zahlen.
Vermutlich liegt hier die geschilderte Verzögerung, die ich aber damit abgefedert sehe, dass Sie bereits den Schlüssel zu Ihrem künftigen Ferienhaus haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen