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Hauskauf im Bieterverfahren, Mindestgebot höher angesetzt als Gutachten Wert

| 24. September 2018 14:32 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Interesse an einem Haus, welches im Bieterverfahren von einem gerichtlich bestellten Betreuer verkauft wird. Die komplette Abwicklung erfolgt über ein zwischengeschaltetes Maklerbüro. Das zuvor erstellte Gutachten weißt einen Verkehrswert von 100000€ aus. Der Makler schreibt nun immer davon, dass Gebote ab 120000€ angenommen werden. Laut Makler werden alle Bietenden einen Tag vor Ende der Gebotsfrist informiert, wo das derzeit höchste Gebot liegt, um eventuell nachbessern zu können. Kann ich nun einfach einen Betrag unter dem vom Makler festgelegten Mindestgebot abgeben? Muss er mich dann trotzdem informieren, wie hoch der Gebotsstand ist, oder kann er mich ignorieren? Ich möchte nicht von Anfang an 120000€ bieten, wenn die Möglichkleit besteht, dass man es eventuell billiger bekommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen
wie folgt.

Das Bieterverfahren unterliegt im privatrechtlichen Bereich der Privatautonomie, ist also grundsätzlich frei von gesetzlichen Rahmenbedingungen. Das heißt der Eigentümer entscheidet letztendlich, an wen er sein Haus verkauft und nach welchen Kriterien er den Käufer auswählt.

Grundsätzlich anders ist dies im öffentlich-rechtlichen Bereich. Dort entsteht im Bieterverfahren (Vergabeverfahren) ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis aus dem sich gewisse Pflichten ableiten können. Dabei geht es im Wesentlichen um Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme.

Wenn Sie vorliegend ein Gebot unterhalb der ausgewiesenen Gebotsuntergrenze abgeben, so wird dies voraussichtlich nicht angenommen werden, bzw. voraussichtlich auch unterhalb der anderen Gebote liegen. Dieser Vorgang ist in keinster Weise justiziabel.

Der Makler kann Sie also ignorieren und ist auch nicht verpflichtet Ihnen mitzuteilen, wenn ein höheres Gebot eingeht.

Ich empfehle Ihnen daher von vornherein ein annahmefähiges Angebot abzugeben, welches Ihrer persönlichen Bewertung des Bietobjektes entspricht.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 26. September 2018 | 19:03

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