Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Aussichten sind leider als schlecht zu bezeichnen.
Der Bestandsschutz für das Haus ist weggefallen durch die Nutzungsaufgabe durch die in der Baulast benannten Person sowie massive Änderungen am Gebäude selbst.
Die Baulast schließt es aus, dass das Gebäude von anderen Personen als den in der Baulast genannten genutzt wird.
Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an ihr besteht. Das ist hier aber nicht der Fall, weil die in der Baulast genannte Gesetzesbestimmung weiterhin Beachtung fordert.
Nach einem Grundstückserwerb müssen Sie mit einer Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde rechnen, mindestens aber mit einer Nutzungsuntersagung. Dagegen droht Ihnen kein Bußgeld, weil der Verstoß gegen die Landesbauordnung nicht von Ihnen begangen wurde.
Die baulichen Anlagen wären vollständig - rückstandsfrei - auf Ihre Kosten zu beseitigen. Es gibt, da es sich um den besonders geschützten Außenbereich handelt, der nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, keinen Anspruch, dass die vorhandenen Anlagen unverändert oder verändert weitergenutzt werden dürfen, wenn kein neuer Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) greift.
Wenn das Gebäude nicht höher als 7 m ist, kann es verfahrensfrei abgerissen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Guten Tag Herr Geißlreiter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ein paar Rückfragen dazu: Inwiefern ist es denn zu einer Nutzungsaufgabe gekommen? Das Haus war bisher ein Wohnhaus und bleibt ein Wohnhaus. Es wurde noch bis letztes Jahr bewohnt und steht nur für kurze Zeit leer. Müsste es damit nicht nur zu einer Nutzungsunterbrechung und keiner -aufgabe kommen?
Und zur Klarstellung, der Bestandsschutz ist wegen der nicht genehmigten Ausbauten weggefallen (Dachgeschoss, Garage, Wintergarten), aber nicht wegen des genehmigten Ausbaus, richtig?
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Wohnhaus durfte nur von bestimmten Personen bewohnt werden. Das tun diese nicht mehr. Es reicht gerade nicht aus, dass dort irgendein Mensch dauerhaft wohnt.
Ja, genau. Wer eine genehmigte bauliche Anlage wesentlich umgestaltet, gefährdet deren Bestandsschutz. Der Innenausbau spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt