Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Bitte lassen Sie sich von den Verkäufern die Baugenehmigung zeigen; ist dort eine dauerhafte Wohnnutzung genehmigt worden, verfällt diese nicht automatisch nach 2 Jahren der Nichtnutzung.
Eine ursprünglich genehmigte Wohnnutzung kann nur dann untersagt werden, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt, d.h., wenn von der in der Baugenehmigung festgesetzten Nutzung abgewichen wird oder wenn besondere Rechtsvorschriften für die Nutzung bestehen.
Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt, hat allerdings das Risiko eines baurechtswidrigen Zustandes selbst zu tragen.
Eine grundsätzliche Vorschrift, nach der eine einmal genehmigte Wohnnutzung eines Gebäudes nach zwei Jahren der Nichtnutzung automatisch verfällt, gibt es nicht.
Angesprochen haben Sie in Ihrer Fragestellung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG), wonach nach dem Ablauf von zwei Jahren nach der Zerstörung eines Bauwerks nach der Verkehrsauffassung der Wille zum Wiederaufbau nicht mehr ohne weiteres vermutet werden kann und der Eigentümer besondere Gründe für einen gleichwohl bestehenden Wiederaufbauwillen darzulegen hat.
Diese Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Hier ist nur von einer belegbaren und nachvollziehbaren Nutzungsunterbrechnung durch den Tod der Erblasserin auszugehen. Der von der Rechtsprechung vermutete Wille zur Nutzungsaufgabe nach Ablauf von 2 Jahren liegt hier nicht vor. Dadurch, dass sich der Verkauf des Grundstückes durch das lange Erbscheinverfahren über 2 Jahre hingezogen hat, ist noch kein Wille erkennbar, die Wohnnutzung auf Dauer aufgegeben zu haben.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Wohnnutzung, vorausgesetzt sie ist seinerzeit genehmigt worden, auch weiterhin, auch für Sie als Käufer, möglich.
Das von der Rechtsprechung entwickelte Zeitschema, das Sie angesprochen hatten, greift aus den vorgenannten Gründen nicht ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Mit freundlichen Grüßen
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